Wien - Heute in den Abendstunden werden die Begutachtungsentwürfe für die neuen Asylregelungen (Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz) ausgesandt. Die Inhalte stehen fest. Die Schubhaft wird ausgeweitet, Flüchtlinge mit Traumatisierungen erhalten weniger Ausnahmen, bei straffällig gewordenen Flüchtlingen werden die Verfahren beschleunigt und Scheinehen und Schlepperei wird verstärkt der Kampf angesagt. Die Begutachtungsfrist endet am 14. April. Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen:
  • Schubhaft:

    Die Maximalgrenze von sechs Monaten Schubhaft fällt. Einzige Einschränkung ist künftig, dass nach einem halben Jahr dieses Mittel jeweils im Sechs-Wochen-Abstand durch die Unabhängigen Verwaltungssenate geprüft werden muss, ob die Schubhaft noch notwendig ist.

    Weiters wird die Verhängungsmöglichkeit von Schubhaft erleichtert. So kann auch prophylaktisch Schubhaft angeordnet werden, wenn ein straffällig gewordener Fremder während des Gefängnisaufenthalts einen Asylantrag stellt. Personen, die einen Folgeantrag abgeben, gegen die aber bereits ein aufrechter Ausweisungsbescheid vorliegt, können ebenfalls in Schubhaft genommen werden. Ebenso besteht diese Möglichkeit bei Dublin-Fällen - also Flüchtlingen, für die ein anderer EU-Staat bzw. Norwegen oder Island erstzuständig sind.

    Neu ist, dass in der Schubhaft Zwangsernährungen vorgenommen werden dürfen. Damit soll Hungerstreiks vorgebeugt werden, mit denen sich zuletzt mehr als tausend Personen jährlich aus der Schubhaft freigepresst hatten.

  • Traumatisierungen:

    Bisher wurden traumatisierte Flüchtlinge automatisch in Österreich einem Verfahren unterzogen. Dies ändert sich ab nun bei Dublin-Fällen. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können auch Traumatisierte in Vertragsstaaten abgeschoben werden, um dort ihr Verfahren durchzuführen. Ausgenommen sind schwer (körperlich oder seelisch) Kranke sowie Schwangere.

  • Asylgründe:

    Personen, die in ihrem Herkunftsland eine sichere Rückzugsmöglichkeit haben, besitzen keinen Anspruch auf Asyl mehr. Als Beispiel könnte etwa Sri Lanka dienen, wo die Tamilen nur in Teilen des Landes Verfolgung ausgesetzt sind. Eher unwahrscheinlich ist, dass die Regelung auch bei Tschetschenen zur Anwendung kommt, da ihnen auch in anderen Teilen Russlands Gefahren drohen könnte, meinen Ministeriumsexperten.

    Im Regelfall erlaubt ist es wieder, in der zweiten Instanz neue Tatsachen vorzulegen. Das Neuerungsverbot, das hier massive Einschränkungen in der Berufung vorsah, war ja vom Verfassungsgerichtshof gekippt worden.

    Die Erstbefragung von Asylwerbern wird künftig von der Fremdenpolizei vorgenommen. Dabei werden aber nur Daten und Fluchtwege erfragt. Die Fluchtgründe müssen weiterhin von den Asylbehörden eruiert werden.

  • Bewegungsfreiheit:

    Die Bewegungsfreiheit der Asylwerber im Zulassungsverfahren (20 Tage) wird eingeschränkt. Sie dürfen sich nur noch innerhalb des zuständigen Bezirks aufhalten - im Fall Traiskirchen wäre das der Bezirk Baden.

  • Erstaufnahmezentren:

    Die drei bestehenden Erstaufnahmezentren (Traiskirchen, Thalham, Schwechat) bleiben erhalten. Überlegt wird ein viertes Zentrum in Tirol oder Kärnten. Dieses würde aber nicht gesetzlich sondern per Verordnung etabliert.

  • Verfahrensdauer und Bescheidausstellung:

    Verfahren für straffällige Asylwerber müssen künftig innerhalb eines halben Jahres erledigt sein. Erst- und Zweitinstanz haben bei dieser Personengruppe nur je drei Monate Zeit, zu einer Entscheidung zu kommen. In allen anderen Fällen ist eine Maximal-Dauer von 12 Monaten vorgesehen. Eine gesetzliche Verankerung dieser zweiten Frist ist aber eher unwahrscheinlich.

    Bescheide werden künftig nicht mehr postalisch an die Rechtsvertreter der Asylwerber ausgestellt sondern durch die Fremdenpolizei an die Betroffenen persönlich überbracht. Bei Negativentscheiden wird der Asylsuchende sofort der Behörde vorgeführt und allfällig in Schubhaft genommen. Der Rechtsvertreter des Asylwerbers wird parallel und "unverzüglich" über den Bescheid informiert.

  • UBAS:

    Der Personalstand soll temporär um etwa ein Drittel erhöht werden, um Altfälle abzubauen. Zum Einsatz kommen könnten junge Richter, die keine Dauerstellen erhielten. Neu für den UBAS sind so genannte Musterverfahren. Bei "gleich gelagerten Fällen" wird ein Senat im UBAS Musterurteile sprechen. Mündliche Einzelverhandlungen werden dann in diesen Causen nicht mehr nötig sein

  • Scheinehen:

    Wer eine Scheinehe anbahnt, ist künftig von drei Jahren Haft (statt einem) bedroht. Geht ein Österreicher sie gegen Bezahlung oder nennenswerte Geschenke ein, ist er nicht mehr straffrei sondern muss mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Tut er das nur aus Gefälligkeit, muss er mit einer Geldstrafe rechnen. Bei Selbstanzeige ist allerdings keinerlei Bestrafung vorgesehen. Für den Fremden droht beim Eingehen einer Scheinehe unverändert die Abschiebung.

    Ganz ähnliche Strafen drohen bei Scheinadoptionen.

  • Schlepperei:

    War bisher die Mindestbuße 360 Tagsätze, kommt nun in jedem Fall eine Haftstrafe (zumindest bedingt) zum Einsatz. Der Höchstrahmen bleibt bei zehn Jahren. Neu ist, dass auch die Ermöglichung der Durchreise durch Schlepper unter Strafe steht. (APA)