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Beim Handel mit EU-Staaten sind zwar keine Zölle zu entrichten. Dafür gelten spezielle Umsatzsteuer-Regelungen

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KleinunternehmerInnen, die nicht steuerbefreit sind und die Erwerbsschwelle (siehe Wissen) überschritten haben, müssen für in anderen EU-Ländern bezogene Waren Erwerbsteuer entrichten.

Land der Bestimmung

Die Erwerbsteuer ist jene Steuer, die bei EU-internen Lieferungen die Umsatzsteuer ersetzt. Es gilt das sogenannte "Bestimmungslandprinzip": Jenes Unternehmen, das die Lieferung oder Leistung aus dem EU-Ausland bezieht, entrichtet dafür im Inland die Erwerbsteuer, während das liefernde Unternehmen in seinem Herkunftsland steuerbefreit bleibt.

Voraussetzung dafür ist der Ausweis durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID), die jedes angemeldete Unternehmen automatisch erhält. Sie ist beim Verkauf ans EU-Ausland vorzuweisen, um die Versteuerungsverantwortung auf das belieferte Unternehmen zu übertragen.

UID

Bei jedem innergemeinschaftlichen Erwerb oder Verkauf ist grundsätzlich die UID des Geschäftspartners zu überprüfen. Dazu ist eine telefonische Abfrage beim Finanzministerium oder eine Online-Erkundigungbei der Europäischen Kommission einzuholen.

Quartalsmeldung

Am Ende jedes Monats, der auf ein Quartal folgt (April, Juli, etc.), muss jedes im innergemeinschaftlichen Handel tätiges Unternehmen eine Zusammenfassung aller getätigten Lieferungen oder Erwerbe beim zuständigen Finanzamt einreichen. Diese "zusammenfassende Meldung" ist elektronisch zu übermitteln (das Formular ist auf der Website des Finanzministeriums abrufbar), sofern die technischen Mittel dafür vorhanden sind. (mas)