Privatsphäre soll geschützt werden
Jacquelines Anwältin hatte dies beantragt, um die Privatsphäre der mittlerweile Zwölfjährigen vor der teilweise voyeuristischen Medienberichterstattung zu schützen. Zuvor hatte der Gerichtsmediziner ausführlich die Verletzungen des Kindes analysiert, das im November 2003 mit einem Schädelbruch und einem tiefen, bis auf den Knochen reichenden Schnitt am Unterarm ins Spital eingeliefert worden war, wo es knapp zwei Wochen stationär behandelt wurde. Der Mediziner erwähnte dicke Blutunterlaufungen an den Augenlidern und auf der Kopfhaut, Rippenbrüche, vor allem aber Verbrennungen.
Brandwunden
Dabei unterschied er zwischen zum Einlieferungszeitpunkt höchstens einer Woche alten Brandwunden an Schulter, Hals, linker Flanke und linker Hüfte und bereits zwei bis drei Wochen alten an den Schamlippen und im Bereich des Afters. Letztere stammten von einem erhitzten Löffel, mit dem Jacqueline auch defloriert wurde, während die großflächigen von einem Bügeleisen herrührten.
Mindestens sechs Mal wurde der damals zehnjährigen Jacqueline das glühende Bügeleisen aufgesetzt - "nicht nur gleitend, sondern stationär. Es wurde auf die Haut aufgedrückt", sagte Reiter. Neun Prozent der Haut des Mädchens waren verbrannt.
Gutachten von Psychiater