Eine Besteuerung widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und sei somit EU widrig - Auch Dividenden seien befreit aber nur, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt und mindestens ein Jahr gehalten wird
Redaktion
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Wien - In der jüngsten Ausgabe der "austrian tax news" weist die Rechtsanwaltskanzlei Leitner + Leitner darauf hin, dass die Besteuerung von Auslandsdividenden laut § 10 Abs 2 KStG ("internationales Schachtelprivileg") dem Gemeinschaftsrecht widerspreche und somit EU widrig sei. Die Gleichbehandlung in- und ausländischer Dividenden sei auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit geboten, wie Fonds professionell zusammenfasst.
Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften seien gemäß § 10 Abs 1 KStG ("nationale Befreiungsbestimmung") bei der empfangenden Kapitalgesellschaft von der Körperschaftssteuer ausgenommen, dies gelte unabhängig von der Behaltedauer und dem Ausmaß der Beteiligung.
Auch Dividenden befreit
Befreit seien auch Dividenden, welche über inländische Investmentfonds oder im Rahmen von Wertpapieranleihen bezogen wurden. Die Steuerbefreiung ausländischer Dividenden setze nur ein, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt und mindestens ein Jahr gehalten wird. Bei unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteilen gelte das internationale Schachtelprivileg, wonach die Beteiligung mindesten 25 Prozent betragen und mindestens zwei Jahre gehalten werden muss.
Gemäß dem übergeordneten Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit habe der Unabhängige Finanzsenat (UFS) nun entschieden, dass für die Befreiung der ausländischen Dividenden keine anderen Voraussetzungen als für inländische Dividenden gelten können und somit ausländische Dividenden von der Körperschaftssteuer ausgenommen seien. Dies gelte auch unabhängig von der Mutter-Tochter-Richtlinie, da diese keinen Ansatzpunkt für die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Beteiligungserträge biete und somit in weiterer Folge gegen höherrangige Grundfreiheiten verstoßen werden würde. Die Ausführungen gelten zusätzlich auch für mittelbar bezogene Dividenden (aus Drittstaaten). (red)
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