Voraussetzungen
"Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Passagier eine Reservierung hat und zur angegebenen Zeit beim Check-In ist. Ist keine boarding-time angegeben, muss der Passagier 45 Minuten vor Abflug am Check-In-Schalter sein", stellt der Jurist und Vorstand im Grazer Institut für für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht, Joachim J. Janezic, fest.
Eine der wichtigsten Neuerungen der Rechte für Fluggäste ist laut Janezic die Gleichstellung der Bedarfsflugunternehmen mit denen der Linienluftfahrt. Demnach ist es nun völlig unerheblich, ob der Flug im Rahmen des Linienverkehrs oder als Bedarfsflug durchgeführt wurde. Vom Anwendungsbereich der Verordnung völlig ausgenommen sind lediglich Hubschrauberflüge. Von der neuen Regelung umfasst sind auch Pauschalreisen.
Entschädigungen von 250 bis 600 Euro
Bei einem verweigertem Transport - etwa bei Überbuchungen - muss die Airline künftig entsprechenden Ersatz leisten. Die finanzielle Entschädigung beträgt 250 Euro bei einer Fluglänge von weniger als 1.500 km, 400 Euro bei 1.500 bis 3.000 km sowie 600 Euro bei mehr als 3.500 km. Zudem können die Passagiere wählen, ob sie den Ticketpreis rückerstattet bekommen oder auf neue Flüge umgebucht werden wollen.
Konkret kann eine Rückerstattung des vollen Ticketkaufpreises für noch nicht angetretene Flüge sowie für alle schon zurückgelegten Flüge, wenn die Verspätung deren Zweck vereitelt, gewählt werden. Die Airline muss dabei auch die Kosten für den Rückflug zum ursprünglichen Abflugort tragen. Bei Wartezeiten am Flughafen haben die Passagiere das Recht, Speisen und Getränke und bei längeren Aufenthalten Hotelunterbringung und Transport angeboten zu bekommen.