"Ausschaffungshaft" = Schubhaft
Ausländer ohne Bleiberecht, die ihre Identität verheimlichen und deshalb nicht abgeschoben werden können, sollen bis zu 18 Monate in Haft genommen werden können. Die "Ausschaffungshaft" (Schubhaft, Anm.) wird auf 18 Monate verdoppelt. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen maximal zwei Jahre betragen. Der seit dem 1. April 2004 geltende Sozialhilfestopp soll auf alle Personen mit einem negativen Asylbescheid ausgeweitet werden. Ihnen soll nur noch Nothilfe zustehen. Die Nothilfeleistung muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein.
Unwahre Angaben und Auskunftsverweigerung haben Kürzung der Nothilfe zur Folge
Weiter beschloss die SPK, dass die Nothilfe gekürzt oder eingestellt werden soll, wenn die begünstigte Person unwahre Angaben macht, die Auskunft verweigert oder eine zugewiesene Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt. Auch wer nach rechtskräftig verfügter und zumutbarer Ausweisung nicht ausreist, soll keine Nothilfe mehr erhalten.
Ist der Vollzug der Abschiebung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt laut SPK das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme. Diese Behörde entstand am 1. Jänner 2005 aus der Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES). Es regelt, unter welchen Bedingungen jemand in die Schweiz einreisen, leben und arbeiten darf - und es entscheidet, wer Schutz vor Verfolgung erhält.
Neuerungen auf regionaler Ebene
Auf regionaler Ebene soll es ebenfalls Neuerungen geben: Ein Kanton kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die Person seit dem Einreichen des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wenn wegen der guten Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.