Kunstfreiheit höher zu bewerten
Das Dresdner Gericht begründete sein Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abwägung der Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrechte. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das Persönlichkeitsrecht Christiansens. Deshalb sei aus der beanstandeten Zeile "... wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Sabine Christiansen..." in dem Stück kein Unterlassungsanspruch der Moderatorin abzuleiten.
Der Anwalt des Staatsschauspiels Dresden, Spyros Aroukatos, zeigte sich äußerst zufrieden mit der Entscheidung, "weil das Staatsschauspiel in vollem Umfang obsiegt hat". Damit sei der von der Hauptmann-Nachlassverwalterin Anja Hauptmann erhobene Vorwurf der Volksverhetzung eindeutig widerlegt. Christiansen war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.
Verlag wartet auf ersten Schritt
Die Leiterin des Verlags Felix Bloch Erben, der die Aufführungsrechte an den Stücken Hauptmanns hält, wartet auf ein Signal der Bühne. "Für eine außergerichtliche Lösung muss das Theater auf uns zukommen", sagte Verlagsleiterin Bettina Migge. Derzeit herrsche aber Funkstille zwischen beiden Seiten. Migge kritisierte, die Dresdner Inszenierung enthalte nicht einmal die Hälfte des Originaltexts: "Der gesamte Text hat mit den Webern von Hauptmann wenig zu tun, er wurde gekürzt und verfälscht."