Konkret wird mit den Änderungen von Privatradio- und Privat-TV-Gesetz eine Bestimmung über einen notwendigen Passus in den Gesellschafterverträgen von Unternehmen, die sich um eine Sendelizenz bewerben, gestrichen. Kleine Ursache, große Wirkung: Diese Bestimmung hatte den Verwaltungsgerichtshof dazu veranlasst, Kronehit Graz und Welle Salzburg die Rechtskraft ihrer Lizenzen abzusprechen (etat.at berichtete). Es ging darum, dass in den Gesellschafterverträgen zunächst ein vorgeschriebener Passus fehlte, wonach Anteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter verkauft werden dürfen.
Patronanzsenungen künftig nur noch einmal kennzuzeichnen
Diese Voraussetzung gibt es mit den Novellen nun nicht mehr. Zugleich wird festgehalten, dass anhängige Berufungsverfahren - also auch die der beiden genannten Sender - zwar auf Basis des alten Gesetzes zu führen sind, der künftig gestrichene Satz aber davon ausgenommen wird. Diese Übergangsregelung wurde allerdings nur im Privatradiogesetz getroffen.