Klagenfurt - Die von Vizekanzler Hubert Gorbach (F) am Samstag angedrohte Verschärfung der Post-Universaldienstverordnung würde den Handlungsspielraum der Post AG deutlich einschränken. Der Entwurf wird laut Gorbach nun in Begutachtung geschickt, als Frist dafür nannte der Vizekanzler "vier bis fünf Wochen". Sollte die Post die darin enthaltenen Maßnahmen nicht umsetzen, will Gorbach die Verordnung in Kraft treten lassen. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen im Wortlaut:

Die Überschrift des Paragraf 11 "Weiterentwicklung des Universaldienstes" würde durch den Titel "Sicherung des Universaldienstes, Post-Geschäftsstellenkonzept" ersetzt. Heißt es in § 11, Abs. 2 derzeit "Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren", will Gorbach das "für die nächsten zwei Jahre" durch "für das nächste Jahr" ersetzen.

Zudem sollen dem § 11 drei weitere Absätze hinzugefügt werden. "(3) Der Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zu entwickeln, wie er die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherstellen und durch geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung insbesondere im ländlichen Raum beitragen kann. Dabei ist insbesondere auf die regionalen Gegebenheiten, geänderte Kundenbedürfnisse und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen. Dieses Konzept ist erstmals innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde vorzulegen; es ist jährlich zu aktualisieren und gemeinsam mit dem Bericht gemäß Abs. 2 vorzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat dieses Konzept einer Arbeitsgruppe zur Beratung vorzulegen. Dieser Arbeitsgruppe unter Leitung der Regulierungsbehörde gehören jedenfalls Vertreter folgender Institutionen an: - Landeshauptleutekonferenz, - Gemeindebund, - Städtebund, - Bundesarbeiterkammer, - Wirtschaftskammer Österreich, - Vereinigung Österreichischer Industrieller, - Österreichische Post AG. Die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe sind vom Universaldienstbetreiber möglichst umzusetzen.

(5) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind, 2. eine solche Maßnahme durch eine begründete gesamtwirtschaftliche Geschäftsstrategie gerechtfertigt ist und 3. diese Maßnahme durch das Post-Geschäftsstellenkonzept auch gedeckt ist. Solange kein solches Konzept vorliegt oder nicht aktualisiert ist (Abs. 3), darf kein Postamt geschlossen werden." (APA)