Das Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine elektronische Signatur der handschriftlichen gleichgestellt wird. Zudem regelt es die Anerkennung von Zertifizierungsdiensten, welche die Identität von Absender und Empfänger garantieren.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind laut Regierung mit der geltenden Regelung der EU kompatibel. Sie sollen die Anerkennung mehrerer Anbieter von Zertifizierungsdiensten in nächster Zeit erlauben und E-Commerce sowie E-Government in der Schweiz fördern. Unter anderem können neu Konsumkreditverträge am Computer abgeschlossen werden. Die elektronische Signatur basiert auf der Technik der asymmetrischen Verschlüsselung. Der Nutzer verfügt über zwei elektronische Schlüssel: den privaten, der geheim bleiben muss, und den öffentlichen, der bekannt gegeben werden kann.
Mit dem privaten Schlüssel wird das elektronische Dokument signiert, während der öffentliche Schlüssel es dem Empfänger erlaubt, die elektronische Signatur des Absenders zu überprüfen. So kann der Empfänger sicher sein, dass der Inhalt des Dokuments bei der Übermittlung nicht geändert wurde.