Keine "ernsthafte psychische" Störung Das Gericht, dessen Urteil nun endgültig ist, folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach Mijailovic zum Tatzeitpunkt nicht "ernsthaft psychisch gestört" war. Wäre eine derartige Beeinträchtigung festgestellt worden, hätte der 25-Jährige nach schwedischer Rechtslage auch als verurteilter Mörder in eine Klinik eingewiesen werden müssen.
Messerattentat
Mit dem Urteil endet ein Prozess, der im Jänner dieses Jahres unter großem Medieninteresse in Stockholm begann. Rund eine Woche vor Prozessbeginn hatte Mijailovic in einem Verhör gestanden, die schwedische Außenministerin am 10. September 2003 mit einem Messer attackiert zu haben. Lindh starb in der Nacht nach dem Attentat an schweren inneren Verletzungen. Ihr gewaltsamer Tod versetzte Schweden und ganz Europa in einen Schock.
Berufungsgericht
Der Oberste Gerichtshof folgte in seiner um Punkt 8 Uhr 45 veröffentlichten Urteilsbegründung dem Erstgericht, das Mijailovic bereits im März wegen Mordes zu lebenslänglicher Haft verurteilt hatte. In der Folge entschied aber das Berufungsgericht nach Durchführung zweier gegensätzlicher psychiatrischer Gutachten, dass Mijailovic doch "ernsthaft psychisch gestört" war und wies ihn in eine geschlossene Anstalt ein, in der Mijailovic die letzten Monate verbrachte.
Konsequenzen für künftige Rechtssprechung
In einer ersten Reaktion erklärte sich Chefankläger Krister Petersson mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs zufrieden. Das Urteil sei "wichtig, für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem", sagte Petersson im schwedischem Radio. Besorgt äußerte sich dagegen der Anwalt Mijailovics in den vorangegangenen Prozessen, Peter Althin. Dieser sagte der Zeitung "Svenska Dagbladet", das Urteil setze sich über die Einschätzung von Experten hinweg und könne schwerwiegende Konsequenzen für die künftige Rechtssprechung haben.
Persönlichkeitsstörung
Alhtin hatte, ebenso wie Mijailovics derzeitiger Verteidiger Mikail Nilsson, Mijailovics Tötungsabsicht unter Hinweis auf dessen psychischen Zustand in Abrede gestellt. Der Oberste Gerichtshof verwarf diese Ansicht. Die fünf Höchstrichter hielten zwar fest, dass bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, diese sei aber nicht so schwerwiegend, als dass sie als "ernsthafte psychische Störung" angesehen werden könne.
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