Die FH stoßen sich daran, weil dadurch der Zugang zu A-wertigen Positionen (höchste Verwendungsgruppe, Anm.) ausschließlich Uni-Absolventen vorbehalten werde. "Dies käme einer erstmaligen ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung der 'Zweitrangigkeit' der fachhochschulischen Ausbildung gleich", heißt es in der Stellungnahme der FHK zu der Novelle.
Schon seit Gründung des Fachhochschulsektors in Österreich 1993 sind FH-Absolventen im Beamtendienstrecht nicht als A-wertig eingestuft. Das Vertragsbedienstetenrecht akzeptiert dagegen FH-Absolventen sehr wohl als V1-wertig, also in der höchsten Verwendungsgruppe.
Die FHK gibt zu bedenken, dass eine sachliche Rechtfertigung für die mangelnde Einstufung von FH-Absolventen als A-wertig nicht ersichtlich sei "und somit das verfassungsgesetzliche Gleichbehandlungsgebot als verletzt einzustufen ist". Schließlich hätten FH-Studiengänge unzweifelhaft Hochschulniveau und seien darüber hinaus mit Uni-Studiengängen eng verwandt.