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Causa Grasser: Die Staatsanwaltschaft will nicht mehr weiter prüfen

foto: ap/zak
Wien - Die Staatsanwaltschaft Wien will keine weiteren Ermittlungen gegen Finanzminister Grasser in der Homepage-Affäre führen. Die Staatsanwaltschaft vertritt damit eine andere Rechtsmeinung als die Ratskammer des Straflandesgerichtes. Diese kam ja vor zwei Wochen zu dem Schluss, dass doch die Gerichte zuständig seien.

Beschwerde

Die Staatsanwaltschaft Wien hat nun gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien definitiv Beschwerde erhoben. Das gab der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, Werner Pleischl, am Mittwoch in einer Aussendung bekannt. "Grund dafür war, dass die Ratskammer nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gesetzeskonform die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes festgestellt, sondern nur den Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen hatte", so Pleischl.

Außerdem sei die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass sich die Ratskammer mit dem Sachverständigengutachten über den Wert der Homepage nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, "weshalb die Entscheidung mangelhaft geblieben ist". Über die Beschwerde muss nun das Oberlandesgericht Wien entscheiden. Am Vormittag hatte der Leiter der Staatsanwaltschaft, Friedrich Matousek, noch erklärt, die Entscheidung über eine Beschwerde sei noch nicht gefallen.

Hintergrund

Zum Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft hatte den Wert der Homepage ursprünglich auf 50.000 Euro geschätzt - und wollte mit diesem Argument das gegen Grasser laufende Verfahren einstellen. Mit einem Wert von 50.000 Euro wäre nämlich die Wertgrenze für ein Finanzstrafverfahren - der Betrag der hinterzogenen Steuer muss 75.000 Euro übersteigen - nicht überschritten, zuständig wären allenfalls die Finanzbehörden.

Anders hatte dann die Ratskammer entschieden: Sie berief sich auf ein Gutachten, das den Wert der Homepage mit 220.000 bis 245.948 Euro angibt. "Die Ratskammer kam zu dem Ergebnis, dass bei Annahme einer Schenkungssteuerpflicht und einem Steuersatz von 38 Prozent der strafbestimmende Wertbetrag von 75.000 Euro überschritten wird, womit die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist", hieß es vor zwei Wochen. (APA)