Die niederländische Internetapotheke DocMorris darf apothekenpflichtige Arzneimittel billiger anbieten als deutsche Apotheken, die per Verordnung überwiegend an Festpreise gebunden sind. Dies entschied am Dienstag der 4. Zivilsenat des Oberlandgerichts (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit zwischen einem münsterländischen Apotheker und der Online-Apotheke aus dem Nachbarland.

Unterliegt nicht

Der Arzneimittelversand durch eine ausländische Internetapotheke unterliege nicht der deutschen Arzneimittelpreisverordnung, urteilten die Richter. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (Az: 4 U 74/04)

Preisniveau der Niederlande

Die Preise der von DocMorris angebotenen Arzneimittel entsprechen nach Gerichtsangaben dem Preisniveau in den Niederlanden und liegen damit um durchschnittlich 15 Prozent, in Einzelfällen sogar um bis zu 60 Prozent unter denen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung, an die der klagende deutsche Apotheker gebunden ist. Hintergrund sind demnach Regelungen im niederländischen Recht, das für Arzneimittelpreise ausschließlich eine Höchstgrenze, aber keine Festpreise bestimmt.

OK

Dem OLG zufolge verstößt das Verhalten der niederländischen Apotheke nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb setze voraus, dass DocMorris gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoße. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für einen grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen habe.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Online-Apotheke ihre Arzneimittel an bestimmte Mitglieder oder sonstige Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland abgebe, ohne die in Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die im Sozialgesetzbuch verankerten Zuzahlungsregelungen hätten "keinen wettbewerbsschützenden Charakter", urteilte der Zivilsenat. (APA)