Unberechtigt
Provider
OGH bestätigt: Provider ist für Kunden-Webinhalte nicht haftbar
Nextra und ISPA haben Entscheidung in letzter Instanz erwirkt
In einem Verfahren, das von dem beklagten Provider Nextra
mit Unterstützung des Verbands der
Internet Service Provider
(ISPA) bis in die letzte Instanz geführt wurde, stellte der
Oberste Gerichtshof (OGH) unmissverständlich fest: Internet Service
Provider als Diensteanbieter sind nur dann "zur Tätigkeit
verpflichtet, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen
Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sei". Die teilte die ISPA in einer Pressemitteilung am Montag mit.
Wobei der OGH
anmerkte, dass der Ausdruck "tatsächliche Kenntnis" im E-Commerce
Gesetz eng auszulegen sei.
Im gegenständlichen Verfahren war Nextra
Zweitbeklagte, da Sie der Aufforderung des Klägers die Webseiten
ihres Webhost-Kunden sofort zu sperren und dieses Verhalten in
Zukunft zu unterlassen, nicht nachkam. Laut Kläger war dessen
Homepage unzulässig und irreführend (keine AGBs, kein Impressum und
keine Tarifangabe bei Mehrwertnummern) und verstoße daher gegen das
Wettbewerbsgesetz (UWG) - als ISP hafte auch Nextra. Sowohl Nextra
als auch der Providerverband ISPA waren der Meinung, dass diese Klage
unberechtigt sei und strebten eine Grundsatzentscheidung an. (red)