In einem Verfahren, das von dem beklagten Provider Nextra mit Unterstützung des Verbands der Internet Service Provider (ISPA) bis in die letzte Instanz geführt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) unmissverständlich fest: Internet Service Provider als Diensteanbieter sind nur dann "zur Tätigkeit verpflichtet, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sei". Die teilte die ISPA in einer Pressemitteilung am Montag mit. Wobei der OGH anmerkte, dass der Ausdruck "tatsächliche Kenntnis" im E-Commerce Gesetz eng auszulegen sei.

Unberechtigt

Im gegenständlichen Verfahren war Nextra Zweitbeklagte, da Sie der Aufforderung des Klägers die Webseiten ihres Webhost-Kunden sofort zu sperren und dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen, nicht nachkam. Laut Kläger war dessen Homepage unzulässig und irreführend (keine AGBs, kein Impressum und keine Tarifangabe bei Mehrwertnummern) und verstoße daher gegen das Wettbewerbsgesetz (UWG) - als ISP hafte auch Nextra. Sowohl Nextra als auch der Providerverband ISPA waren der Meinung, dass diese Klage unberechtigt sei und strebten eine Grundsatzentscheidung an. (red)