Warum das? Bis zu 60 Prozent beträgt die Schenkungssteuer, von der das Gesetz öffentlich-rechtliche Institutionen wie den ORF ausnimmt.
Warum das?, fragt nun auch der Verfassungsgerichtshof. Der nicht ganz glückliche Gewinner eines privaten Radiopreisausschreibens hat ihn wegen der Schlechterstellung bemüht. Nach STANDARD-Informationen beschlossen die Höchstrichter, den passenden Paragrafen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu prüfen: "Der Gerichtshof kann vorderhand eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung nicht erkennen." Sie scheine "einer sachlichen Rechtfertigung zu entbehren". Gewinnspiele dienten nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, sondern der Quote und damit der Attraktivität für Werbekunden.