Sie gilt nicht nur für Asylwerber, sondern auch für andere Gruppen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Vertriebene) und de facto nicht abschiebbare Migranten. Die Aufteilung der Flüchtlinge erfolgt entsprechend der Einwohnerzahl der Bundesländer.
Bund für Erstaufnahmestellen verantwortlich
Der Bund ist nach der 15a-Vereinbarung für die Führung der Erstaufnahmestellen (Traiskirchen, Thalham, Schwechat) verantwortlich und teilt die Asylwerber dann auf die Länder auf. Zu den Kompetenzen des Bundes gehört noch der Transport in die Länder und die An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung. Die Länder sind dann für die Versorgung der zugewiesenen Flüchtlinge, die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und die Einbringung der tagesaktuellen Daten über die Auslastung ihrer Kapazitäten in ein Datensystem verantwortlich.
Koordinationsrat für Probleme
Für auftretende Probleme wurde ein "Bund-Länder-Koordinationsrat" eingerichtet. Dieser soll "partnerschaftliche Lösungen" finden. Sanktionen, falls ein Land die Quote nicht erfüllt, gibt es in der 15a-Vereinbarung allerdings nicht. Es kann also kein Land gezwungen werden, die vereinbarte Zahl an Flüchtlingen tatsächlich unterzubringen.