Gesetzeslücke: Laut Strafgesetzbuchs ist nur "Missbrauch von Tonaufnahmen" strafbar
Eisenstadt/Wien - Toilettenbesucher heimlich mit einer Kamera zu filmen ist in Österreich offenbar kein strafrechtlich relevantes Delikt. Das scheint sich im Zuge der Vorfälle an der Handelsakademie in Oberwart, wo ein Lehrer eine Funkkamera auf dem Damen-WC installiert hat, herauszustellen. Datenschützer kritisieren die Gesetzeslücke.
Der Pädagoge hat gegenüber der Exekutive gestanden, die zweite der beiden auf der Toilette gefundenen Kameras installiert zu haben, berichtet Burgenlands Sicherheitsdirektor Erhard Aminger. Angeblich, um Drogenmissbrauch aufdecken zu können. Das Sichtfeld der Funkkamera, die ihre Bilder auf einen Computer im Nebenraum übertragen hat, war jedoch auf die Klomuschel gerichtet.
Strafgesetzbuch
Bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, die die Anzeige mittlerweile erhalten hat, wird die Sache nun geprüft, wie Sprecher Wolfgang Swoboda mitteilt. Ob aber eine Anklage herauskommt, wagt er nicht zu beurteilen. Denn laut Paragraf 120 des Strafgesetzbuchs ist nur der "Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten" strafbar. Und dann nur im Zusammenhang mit "nicht öffentlichen Äußerungen".
Hans Zeger von der ARGE Daten überrascht das juristische Problem des Anklägers nicht. "Wir fordern schon seit längerem eine strafrechtliche Regelung in diesem Bereich", erklärt er. Derzeit gäbe es nur die Chance, zivilrechtlich gegen heimliche Filmer vorzugehen, dabei habe man als Kläger jedoch das volle Prozesskostenrisiko und müsse auch nachweisen können, dass die Kamera tatsächlich Bilder aufgenommen hat.
Unerträglicher Zustand
"Eigentlich ein unerträglicher Zustand, wir wünschen uns daher eine Regelung analog zu den Tonbandgeräten. Eine Möglichkeit wäre auch, das Verwaltungsrecht so zu ändern, dass das Anbringen von Überwachungskameras mit höheren Hürden verbunden ist", erläutert Zeger.
Für den 43-jährigen Oberwarter Lehrer, dürfte die Aktion dennoch das Ende der Pädagogenlaufbahn bedeuten. Landesschulratspräsident Gerhard Resch hat bereits einen Entlassungsantrag gestellt, dem die Personalvertreter der Schule zustimmen müssen. (moe)