Heute hätten sich die Eltern Sasa (27) und Suzana J.(27) vor Gericht wegen dieses besonders grausamen Falls von Kindesmisshandlung im Landesgericht verantworten sollen. Die Verhandlung war jedoch nur von kurzer Dauer: das Schöffengericht erklärte sich für nicht zuständig.
Laut einem Gutachten sollen bei dem auch sexuell missbrauchten Mädchen derart gravierende körperliche und seelische Narben geblieben sein, die "schweren Dauerfolgen" gleichkommen. Das würde die Zuständigkeit eines Schwurgerichts mit einem entsprechend höheren Strafrahmen begründen.
Geschworenengericht bei Missbrauch von Unmündigen
Für schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen im Sinn von Paragraf 206 Absatz 3 Strafgesetzbuch ist immer ein Geschworenengericht zuständig. Strafrahmen: Fünf bis 15 Jahre Haft.
Staatsanwaltschaft klagte nur wegen minder schwerem Missbrauch<>< dass="" die="" staatsanwaltschaft="" gegen="" die="" eltern="" neben="" quälen="" einer="" unmündigen,="" freiheitsentziehung="" und="" absichtlicher="" schwerer="" körperverletzung="" -="" nur="" wegen="" minder="" schwerem="" sexuellen="" missbrauch="" nach="" paragraf="" 207="" anklage="" erhoben="" hatte,="" bezeichnete="" richter="" andreas="" böhm="" wörtlich="" als="">
Wäre das nicht passiert, wäre man ohne weitere Verfahrensverzögerung gleich vor dem richtigen Gericht gelandet. Nun muss erst ein neuer Vorsitzender gefunden werden, der sich in den umfangreichen Akt einzuarbeiten hat. Mindestens drei Monate dürften bis zur Schwurverhandlung vergehen.
Deutungsfehlerp<> In Wahrheit aber war es kein Fehler des zuständigen Staatsanwalts Christian Temsch, sondern ein "internes Kommunikationsproblem", wie dieser gegenüber Journalisten den Lapsus umschrieb. Temsch hatte in seiner Anklageschrift nämlich sehr wohl den korrekten Paragrafen herangezogen, wurde allerdings von oben anderes deligiert. Der junge Ankläger ist noch revisionspflichtig.
Dieser älterer Kollege stellte sich auf den - irrigen - Standpunkt, beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs sei eine sexuelle Befriedigung des bzw. der Täter maßgeblich. Obwohl, der Oberste Gerichtshof (OGH) erst in einer jüngst ergangenen Entscheidung das Gegenteil als zutreffend ausjudiziert hatte.
Die zehnjährige Jacqueline war im vergangenen Sommer von ihrer in Serbien lebenden Großmutter nach Wien übersiedelt. Ihr leiblicher Vater hatte das entschieden. Nach wenigen Wochen begann ihr Martyrium, wobei vor allem die Stiefmutter Suzana J. die "Antriebsfeder" gewesen sein soll.
Die Eltern bekannten sich heute teilweise schuldig. Der Vater gab an, die ihm zur Last gelegten Taten begangen bzw. dem Treiben seiner Frau zugeschaut zu haben. Bei den sexuellen Übergriffen sei er aber nicht dabei gewesen. Suzana J. meinte: "Ja, ich bekenne mich schuldig. Teilweise schuldig eigentlich. Dass ich die Kleine geschlagen habe." Die Verbrennungen habe sie "schon gesehen, aber ich habe das nicht gemacht".