Im vorliegenden Fall sei aber nicht zu prüfen gewesen, "ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht". Und: "Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher oder gar rechtspolitischer Hinsicht Ratschläge zu erteilen."
Hintergrund
Anlass für die VfGH-Entscheidung zur Homo-Ehe war eine Beschwerde zweier Homosexueller. Ihr Antrag auf Eheschließung wurde vom Standesamt Wien-Ottakring abgewiesen, ebenso ihre Berufung dagegen beim Landeshauptmann von Wien.
Die beiden Männer sahen sich dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Wobei schon die Beschwerdeführer einräumten, dass "es sich letztendlich um eine politische Entscheidung handelt".
Zulässigkeit
Das ist auch der Tenor des VfGH-Entscheids. Auf die Frage, ob die Homo-Ehe zulässig wäre, geht der Gerichtshof nicht ein. Er stellt nur fest, dass die Beschränkung der Ehe auf "Personen verschiedenen Geschlechts" (Par. 44 ABGB) nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) würden eine Ausdehnung der Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Auch im Art. 12 EMRK heiße es, dass "Männer und Frauen" das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.