... Und wieder sind es für die Mediaprint nur Einzelfälle, aber keineswegs Grundsatzentscheidungen.

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Für den Obersten Gerichtshof ist der Fall klar: "Geht es hier doch um langjährige Beschäftigte, die nach der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses genaue Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und sogar Arbeitskleidung und -verhalten (sanktioniert) hatten und sich auch nur eingeschränkt und mit Zustimmung der Beklagten vertreten lassen konnten." Der Befund des Obersten Gerichtshofs vom Jänner dieses Jahres klingt nun wirklich nicht nach freiem Unternehmertum. Er hält fest: Nicht wie die rechtlich abgesicherte "Vertragsschablone" aussieht, zählt, sondern wie diese Vertragsbeziehung "tatsächlich gelebt wurde".

Von 90 mit ihren Arbeitsbedigungen höchst unzufriedenen Grazer Kolporteuren wollten 70 tatsächlich klagen, drei suchte die Arbeiterkammer als Musterfälle aus, erklärt deren stellvertretender Direktor Peter Astner dem STANDARD:

Ausnahmeregeln

Mediaprint-Justiziar Ernst Swoboda sieht das anders: "Übrig geblieben sind drei Fälle, die halt ein bisschen kriegen, wenn sie noch im Lande sind, was ich nicht glaube." Die Übrigen hätten "eingesehen, dass das auf ihre Fälle nicht zutrifft".

Vielleicht auch dank sachdienlicher Hinweise der Mediaprint? Keineswegs, entgegnet Swoboda: "Wenn ein Kolporteur ein Arbeitnehmer ist, hat er keinen Job mehr, weil er Ausländer ist und nicht beschäftigt werden dürfte."

Soll heißen: Für Zeitungskolporteure - wie für Hauszusteller - gelten Ausnahmeregeln für Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern.

Wasserdichte Verträge

Schon in den Neunzigerjahren attestierte der Verwaltungsgerichtshof einem Mediaprint-Kolporteur nach sieben Jahren Prozess, er wäre sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer. Die Mediaprint gründete inzwischen eine Kolportagetochter mit wasserdichten Verträgen.

Die Styria (Kleine Zeitung, Presse, Wirtschaftsblatt) rechnet nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht damit, für ihre Hauszusteller Sozialversicherung zu zahlen. Auf Antrag des ÖGB stellte das Gericht laut Styria-Chefjurist Gottfried Moik fest, Zusteller seien keine Dienstnehmer, ließ aber offen, ob Werkverträge dem Arbeitsverhältnis gerecht werden. (Harald Fidler/DER STANDARD; Printausgabe, 11.2.2004)