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Wachund, ja oder nein, das ist hier die Frage.

Foto: APA/dpa/Frey
Das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz führt jetzt in der Praxis immer öfter zu einem kuriosen Rechtsstreit auf Gemeindeebene. Es geht dabei um die Frage: "Was ist ein Wachhund?". Der Hintergrund für die Hundebesitzer: Bei Wachhunden ist die Abgabe deutlicher niedriger als bei bloßen "Hobby-Hunden".

In konkreten Zahlen: Wer einen Wachhund hat, zahlt beispielsweise in Linz nur zehn Euro Hundesteuer im Jahr, andere Vierbeiner kosten 44 Euro. Auch in vielen anderen Gemeinden gibt es spürbare Unterschiede bei der Hundeabgabe, je nach dem, ob der Schwanzwedler eine Sicherheitsaufgabe hat oder nicht.

Rechtliche Klarstellung gefordert

Offensichtlich versuchen manche Tierbesitzer, der Gemeinde ihren Vierbeiner als Wachhund unterzujubeln und sich damit einen erheblichen Teil der Abgabe zu ersparen. Die Gemeinden forderten daher von den Juristen des Landes Oberösterreich eine rechtliche Klarstellung. Diese liegt jetzt vor und wurde in der jüngsten Ausgabe der OÖ. Gemeindezeitung veröffentlicht.

Die erste, weithin unbekannte Neuerung des Hundehaltegesetzes 2002 sieht vor, dass Wachhunde grundsätzlich nur dort als solche gelten, wo sie einen landwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Betrieb zu sichern haben. Mit anderen Worten: Bei Privathäusern gibt es grundsätzlich keinen "Wachhund" mehr. Sogar für Kommissar Rex wäre also die höhere Abgabe fällig, wenn dieser nur ein - selbst mitten im dunklen Wald und einsam gelegenes - Privathaus zu schützen hat. "Das wissen viele Hundehalter nicht, daher kommt es immer wieder zu Diskussionen mit der Gemeinde", so ein Landesjurist.

"Wach-Status"

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, welche Hunde den "Wach-Statuts" für sich in Anspruch nehmen können. "Das muss von Fall zu Fall entschieden werden", sagen die Juristen. Allgemein wird formuliert, es handle sich dann um einen Wachhund, "wenn er das zu bewachende Objekt gegebenenfalls mit eigenen Kräften zu beschützen und zu verteidigen oder einen Wächter in seinen Aufgaben zu unterstützen in der Lage ist".

Wobei die Rechtsgelehrten aber auch das lautstarke "Bellen" zu den "eigenen Kräften" eines Hundes zählen. Anders gesagt: Ein Hund der nicht bellt, hat sich als "Wachorgan" schon ziemlich disqualifiziert und das Herrl muss tiefer in die Tasche greifen. Der Landesjurist bringt einen Vergleich: "Ein kleiner Pinscher, der beim geringsten Geräusch bellt, wird als Wachhund eher anzuerkennen sein als ein alter, müder Bernhardiner, der kein Ohrwaschl rührt, ganz egal, was passiert".

Probebellen

Die "Beweislast" liegt jedenfalls beim Hundebesitzer, er muss die Gemeinde überzeugen, dass sein Vierbeiner entsprechende "Wach-Eigenschaften" hat. Und wenn es nicht anders geht, durch ein deutliches "Probebellen" in der Gemeindestube. (APA)