Bisher mussten, um denselben steuerschonenden Effekt innerhalb von Konzernen zu erzielen, aufwändige Rechtskonstruktionen gewählt und Ergebnisabfuhrverträge abgeschlossen werden.
Standortzuckerl
Steuerexperten gehen nun davon aus, dass Grasser gleich noch ein zusätzliches "wesentliches Standortzuckerl" in das Paket aus niedrigerer Körperschaftssteuer und Gruppenbesteuerung mit einpacken wird: die Möglichkeit, bei der Übernahme eines Unternehmens ideelle Firmenwerte - den so genannten Goodwill - attraktiver als heute von der Steuer abzusetzen. Im Finanzministerium wollte man diesen Schritt weder bestätigen noch dementieren.
Unter dem Goodwill versteht man die geldmäßige Bewertung von immateriellen Firmenwerten wie Markenwerte, Marktanteile, Standortqualität, Ausbildungsniveau der Mitarbeiter und vielem anderen mehr.
Nach bisheriger Rechtslage darf jedoch nur beim Erwerb einzelner Firmenteile (so genannte "asset deals") die Goodwill-Abschreibung über einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgen, erklärt Steuerexperte Claus Staringer, Partner bei der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Also nur der Goodwill, der etwa in einzelnen übernommenen Fabriken enthalten ist, kann von der Steuer abgeschrieben werden.
Auch bei "share deals"
Erwartet wird nun, dass dies im Zuge der Steuerreform auch auf so genannte "share deals", also die Übernahme ganzer Gesellschaften angewendet werden darf. Staringer sagte zum STANDARD: "Das könnte ein echtes Zuckerl für das M-&-A-Geschäft (Fusionen und Übernahmen, Anm.) sein. Jeder Investmentbanker fragt sofort danach, ob die Goodwill-Abschreibung in einem Land möglich ist. In Deutschland gibt es das nicht. Kommt das bei uns, würde auch die Expansion österreichischer Konzerne im Ausland gefördert."