Washington/Bagdad - Die Dritte Genfer Konvention von 1949 regelt in einer Vielzahl von Artikeln den Schutz und den Status von Kriegsgefangenen. Die Artikel 12 bis 16 legen den allgemeinen Schutz der Gefangenen fest, etwa dass sie "jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden" müssen, jede "rechtswidrige Handlung oder Unterlassung", die den "Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit (...) zur Folge hat, untersagt ist".

Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen (13). Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" (14), Unterhalt und ärztliche Betreuung (15). Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen (16).

Gefangene müssen nach ihrer Festnahme nur ihren Namen, Dienstgrad und Geburtsdatum nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie "weder (durch) körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden (17).

Im Detail regelt Abschnitt II der Konvention in sieben Kapiteln vor allem "Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung", "Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung", ferner das Recht auf Religionsausübung sowie geistige und körperliche Betätigung.

Auch die Kontakte zur Außenwelt sind im Einzelnen geregelt: Artikel 71 erlaubt Kriegsgefangenen "Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen"; die Postsendungen unterliegen allerdings der Zensur. Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes haben jederzeit Zutritt zu den Gefangenenlagern. Nach Ende des Krieges sollen die Gefangenen "ohne Verzug" freigelassen werden (118). (APA/dpa)