Die gesetzlichen Grundlagen der österreichischen Volksgerichtsverfahren bildeten das am 8. Mai 1945 erlassene Gesetz zum Verbot der NSDAP ("Verbotsgesetz") und das am 26. Juni 1945 in Kraft getretene Kriegsverbrechergesetz. Die Verfahren wurden nach der österreichischen Rechtsordnung geführt, Rechtsmittel waren aber außer Kraft gesetzt. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes hatte allerdings die Möglichkeit, das Urteil aufzuheben und eine neuerliche Verhandlung vor einem anders zusammengesetzten Volksgericht anzusetzen.
Zeit
Die österreichische Volksgerichtsbarkeit
Graz - Die österreichische Volksgerichtsbarkeit zwischen
1945 und 1955 war eine besondere Form der Gerichtsbarkeit. Sie wurde
ab August 1945 in Wien beim Landesgericht Wien (in der sowjetischen
Besatzungszone) und ab Anfang 1946 bei den Landesgerichten Graz
(britische Besetzungszone), Linz (amerikanische Besatzung) und
Innsbruck (französische Besatzung) mit eigenen Senaten am jeweiligen
Sitz der Oberlandesgerichte eingerichtet. Die Gerichte setzten sich
aus drei Laienrichtern (Schöffen) und zwei Berufsrichtern zusammen.
Zwischen 1945 und 1955 wurden in rund 136.829 Fällen gerichtliche
Voruntersuchungen wegen des Verdachts auf nationalsozialistische
Verbrechen oder der Mitgliedschaft bei der NSDAP zur Zeit ihres
Verbots zwischen 1933 und 1938 eingeleitet. 23.477 Urteile wurden
gefällt, davon 13.607 Schuldsprüche. Die Zahl der wegen
nationalsozialistischer Gewaltverbrechen verurteilten Personen liegt
bei rund 2.000 Personen. Von ihnen wurden 341 zu Strafen im oberen
Bereich verurteilt: 43 Angeklagte wurden zu Tode, 29 Angeklagte zu
lebenslänglichem Kerker und 269 Angeklagte zu Kerkerstrafen zwischen
zehn und zwanzig Jahren verurteilt. 30 Todesstrafen wurden
vollstreckt, zwei Verurteilte begingen vor der Vollstreckung
Selbstmord.(APA)