Wien - Strenge nationale Schutzvorschriften und Auflagen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind innerhalb der EU künftig verboten. Damit gerät auch das in Österreich und Deutschland verbriefte paritätische Mitbestimmungsrecht für Arbeitnehmer unter Druck.

Gesellschaftsrechtlern zufolge ist das die Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus der Vorwoche. Demzufolge ist es unzulässig, einer britischen PLC (Private Limited Company, dem Gegenstück zur GesmbH) nationale Schutzvorschriften aufzubürden. Die britischen Limited kennen kein Recht für Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat, wie das bei uns unter gewissen Voraussetzungen in großen GesmbH (etwa ab 300 Arbeitnehmern) vorgesehen ist. Zudem verlangt die Limited, im Gegensatz zur hier bekannten Gesellschaft mit 17.000 Euro Stammkapital, lediglich ein Pfund Stammkapital zur Gründung - und: Diese Einlagen können sehr flexibel gestaltet werden.

Limited nur im Ausland tätig

Der Wiener Gesellschaftsrechtler Hanns Hügel kommentiert: "Österreich kann ab jetzt Unternehmensformen nicht mehr verbieten, bloß weil sie geringeren Rechtsschutz bieten." Damit habe nun der EuGH auf Europa-Ebene festgeschrieben, was der heimische Oberste Gerichtshof (OGH) einem steirischen Bordellunternehmer bereits vor zwei Jahren erlaubt hatte: Der Steirer ließ sich in Großbritannien um ein paar Pfund eine Limited eintragen und gründete in Österreich eine Niederlassung. Nur diese war operativ tätig.

Anlassklage für das nun bahnbrechende Urteil auf europäischer Ebene war ein niederländischer Kunsthändler, der in Großbritannien eine PLC gegründet hatte. In den Niederlanden eröffnete er seine Niederlassung, um mit dieser Rechtsform die strengeren niederländischen Vorschriften zu umgehen.

Die Handelskammer Amsterdam machte Probleme und verlangte einen Zusatz beim Firmennamen, der die Firma des Kunsthändlers klar als ausländisches Unternehmen deklarierte. Der EuGH erkannte das als "unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht" und wies die Amsterdamer Handelskammer ab. Alles, was nationale Staaten laut EuGH gegen "fremde" Billiggesellschaften mit beschränkter Haftung tun dürfen, ist, gegen Missbrauch vor zu gehen. Der EuGH habe sich bei diesem Spruch von der Judikatur zum Warenverkehr der Gemeinschaft leiten lassen, sagte Hügel zum STANDARD.

Mehr Möglichkeiten

Hügel geht davon aus, dass in Österreich eine Dynamik hin zur Billig-GesmbH in Gang kommen werde. Der EuGH habe mehr Möglichkeiten für unternehmerische Gestaltung gebracht. Aber: Limited-Gesellschaften, die derzeit bereits in Österreich aktiv seien, gehörten nicht zu den seriösesten Unternehmen, warnt Hügel: "Eine Limited ohne Hauptaktivität in Großbritannien legt den Verdacht nahe, dass hier ohne Kapital gearbeitet wird." Besonders Lieferanten sollten solche Unternehmen genau anschauen, bevor sie in Geschäftsverbindung treten. (Karin Bauer, Der Standard, Printausgabe, 06.10.2003)