Im Fall des Tiroler Unternehmens "Cookies World" entschied der EuGH damit bei der Auslegung der sechsten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gegen die Steuerpraxis des Finanzministeriums und für Firmen, die bei deutschen Leasingunternehmen Fahrzeuge anmieten, um sie in Österreich einzusetzen. Für den Leasingnehmer hat das den Vorteil, dass er die vom Leasinggeber in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vom deutschen Fiskus wieder zurück bekommen kann. Wien wollte diesen Vorsteuerabzug bislang aber nicht akzeptieren und belegte die Fahrzeuge einheimischer Unternehmen erneut mit der österreichischen Umsatzsteuer.
Für die Luxemburger Richter war das eine EU-rechtswidrige doppelte Besteuerung des selben Sachverhalts - nämlich des Leasings - in zwei Mitgliedstaaten. Das Finanzministerium hatte dieses Urteil nach einem entsprechenden Gutachten des EuGH-Generalanwalts von Oktober bereits erwartet und daher im Jänner die entsprechenden Vorschriften geändert. Doch auch hiergegen hat die EU-Kommission bereits wieder ein Verfahren eingeleitet.
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