Für vermehrten Arbeitsaufwand unter Interessenvertretern der Immobilienmakler sorgt derzeit das jüngst im Nationalrat beschlossene Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Es soll am 13. Juni in Kraft treten und sieht neue "vorvertragliche" Informationspflichten bei Verträgen mit Verbrauchern vor, wenn diese Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden - wie dies bei Maklerverträgen meist der Fall ist. Miet- und Kaufverträge für Wohnungen sind zwar dezidiert ausgenommen, nicht aber Dienstleistungsverträge, wie sie zwischen Maklern und Konsumenten geschlossen werden.

"Erklärungen, AGBs, Merkblätter"

Empfehlungen an die Makler auf Grundlage der neuen Regelungen sind zwar im Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) noch in Arbeit. Geschäftsführer Anton Holzapfel lässt aber im Gespräch mit dem STANDARD bereits durchblicken, dass es vor allem auf einen starken Zuwachs bei der Bürokratie im Maklergeschäft hinauslaufen dürfte. "Die Kunden werden mit allen möglichen Erklärungen, AGBs und Merkblättern konfrontiert werden, die sie erst noch unterschrieben zurückschicken müssen oder deren Erhalt sie zumindest bestätigen müssen. Wenn sie das nicht tun, werden sie wohl künftig nicht so rasch wie bisher an die gewünschten Informationen kommen können."

Konkret müssen Makler künftig noch vor einem etwaigen Vertragsabschluss über das Bestehen oder auch Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts informieren. Vereinbarungen über Provisionen mussten zwar auch bisher schon dokumentiert werden, "aber in Verbindung mit dem neuen Rücktrittsrecht wird das jetzt alles noch mehr formalisiert", klagt Holzapfel. "Das schreckt die Kunden ab", fürchtet er.

Und die neuen Regeln, die natürlich für alle anderen Branchen auch gelten, würden "am wenigsten zum Honorarsystem der Makler passen". Der Kunde habe es nämlich ohnehin selbst in der Hand, den Vertrag abzuschließen - oder eben nicht. "Und nur im Erfolgsfall gibt's die Provision."

"Noch so viele Zweifelsfragen"

Die vermehrte Bürokratie wird freilich auch dazu dienen, negative Folgen für Makler abzuwenden. Etwa wie im folgenden denkbaren Fall: Ein Kunde schließt einen vom Makler vermittelten, gültigen Mietvertrag mit einem Vermieter ab, tritt später aber aufgrund (behaupteter oder tatsächlicher) mangelnder Aufklärung über seine Rechte durch den Makler - etwa das Rücktrittsrecht - vom Maklervertrag zurück. Der Makler fiele dann trotz geleisteter Arbeit um seine Provision um - für Holzapfel ein "worst case". Doch auch abseits davon sieht der Immobilienprofi in den neuen Gesetzen noch "so viele Zweifelsfragen, die wohl erst im Lauf der Jahre durch die Judikatur geklärt werden können". (Martin Putschögl, DER STANDARD, 10.5.2014)