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Lange wurde die Reparatur von der Reparatur diskutiert - ein bisschen wurde noch justiert.

Foto: AP/Stratenschulte

Wien - SPÖ und ÖVP haben sich nun auf eine Reform der Grunderwerbssteuer geeinigt. Ein entsprechender Kompromiss wurde am Dienstag im Ministerrat abgesegnet. Dabei ist man bei den ursprünglichen Plänen geblieben, bei der Weitergabe innerhalb der Familie künftig den dreifachen Einheitswert anzuwenden. Gewerkschaft und andere Kritiker in der SPÖ hatten eben diese Einheitswerte als Steuergeschenk für Vermögende angeprangert.

Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hatte die alte Regelung ausgehebelt, weil bei Vererbungen und Schenkungen nicht der Marktwert von Immobilien, sondern der veraltete und damit günstige Einheitswert zur Bemessung der Abgabe herangezogen wurde. Doch die vor einigen Wochen präsentierte und nun abgesegnete Neuvariante basiert auf dem gleichen Prinzip: Wieder gilt der Einheitswert, und zwar bei allen Übertragungen innerhalb der Familie, ob vererbt, verschenkt oder verkauft. Durchgesetzt hat sich die SPÖ zumindest beim Kreis der Begünstigten: Wurde im diskutierten Vorschlag der Familienbegriff sehr großzügig ausgelegt, er umfasste auch Geschwister, Nichten und Neffen, so gibt es diesbezüglich in der Regierungsvorlage eine Änderung. Neffen, Nichten und Geschwister sind nicht mehr als Begünstigte vorgesehen. Dafür wurden Lebensgefährten in den Kreis aufgenommen, sie profitieren nun vom tiefen Zwei-Prozent-Satz.

Unternehmensübertragungen

Änderungen gab es bei den Unternehmensübertragungen. Hier kann der Freibetrag von 365.000 Euro nur bei Schenkungen, nicht aber bei entgeltlichen Transaktionen geltend gemacht werden. Letzteres war ein Kritikpunkt unter anderem der Arbeiterkammer, die wie Teile der SPÖ vehement ein Abgehen von den - niedrigen - Einheitswerten gefordert hatte. Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) räumte am Dienstag im Pressefoyer nach dem Ministerrat ein, dass seine Partei eine "Systemänderung" lieber gehabt hätte: nämlich generell den Verkehrswert und somit marktorientierte Preise anzulegen.

Dies hätte ja nicht unbedingt heißen müssen, dass die Betroffenen tatsächlich mehr zahlen müssten, denn über den Steuersatz könne man ja noch reden, so Faymann. Aber "das war in den Verhandlungen nicht erreichbar", erklärte er, somit habe man einen Kompromiss erzielt und dabei zuletzt noch "nachgeschärft". Finanzminister Michael Spindelegger (ÖVP) sieht indes mit der Reparatur des Gesetzes ein "einfaches System" geschaffen, das auf Expertenvorschlägen beruhe und "sachlich gerechtfertigt" sei.

Steuer-Experte Werner Doralt hält allerdings auch die jetzt am Tisch liegende Neuregelung für nicht verfassungskonform, da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schon voriges Jahr die - weiter gegebene - Anknüpfung an die Verkehrswerte kritisiert habe. Denn erstens entsprächen die Einheitswerte nicht den Verkehrswerten - die Einheitswerte seien also zu niedrig -, und zudem hätten sich die Einheitswerte regional zu stark auseinanderbewegt und stünden daher untereinander bereits in einem Missverhältnis, erinnerte der Steuerrechtler an die Punkte, an denen sich das Höchstgericht gestoßen hatte. Dass diese kürzlich in der Begutachtung von mehreren Experten geäußerte Kritik nun bei der Reform vom Tisch gewischt werde, ist laut Doralt auf den Zeitdruck zurückzuführen, unter dem die Politik hier steht.

Rechenbeispiel aus dem Finanzministerium

Im Finanzministerium betont man: Käme es bis zum Ende der vom VfGH eingeräumten Übergangsfrist - 1. Juni 2014 - zu keiner Ersatzregelung, würde der Ansatz des Verkehrswertes von Grundstücken als Bemessungsgrundlage bei allen Erbschaften und Schenkungen gelten. Dies, so heißt es aus dem Ministerium, hätte im Durchschnitt zu einer Verdreifachung der Grunderwerbsteuer geführt sowie zusätzlich Kosten eines Gutachtens verursacht, um den Verkehrswert nachzuweisen.

Bei einem Einfamilienhaus mit 240 m2 Nutzfläche, 800 m2 Grundfläche und 28.200 Euro Einheitswert im Burgenland als Rechenbeispiel würde sich gemäß der Neuregelung eine Summe von 4.323 Euro ergeben (davon 1.692 Euro GrESt, nämlich 2 Prozent vom 3-fachen Einheitswert), nach der alten Regelung aber 16.114 Euro (davon 2 Prozent vom "gemeinen Wert" von 420.000 Euro); hier würden also 11.791 Euro Mehrbelastung verhindert. (APA/red, derStandard.at, 29.4.2014)