Der Verteidiger des im YLine-Prozess Hauptangeklagten Werner Böhm, Gründer und ehemaliger Chef der Internet-Firma YLine, hat heute in seinem Plädoyer die Unschuld seines Mandanten betont. Er hoffe, dass in einem fairen Verfahren gelingen werde, die Schöffen von der Unschuld Böhms zu überzeugen, so Böhm-Anwalt Oliver Scherbaum.

Konkursantrag

Es gehe bei diesem Strafverfahren nicht darum, ein Spektakel zu veranstalten, sondern nach 13 langen Jahren die Geschichte von YLine aufzuarbeiten. Böhm habe selbst im September 2001 den Konkursantrag eingebracht. Im selben Jahr hätte dies 5.000 andere Unternehmen ebenfalls gemacht, genau so in den Jahren davor und danach.

Gründe für Insolvenzen gebe es viele, wie Fehleinschätzungen über erwartete Entwicklungen oder erwartete Forderungsausfälle. Deswegen seien aber die wenigsten dieser Insolvenzfälle strafbar, und das zu recht, betonte der Böhm-Anwalt. Dass eine gewisse Bereitschaft zu wirtschaftlichem Risiko am Markt zu respektieren und sogar notwendig sei, habe auch der Gesetzgeber festgehalten, und dies sei nicht strafbar.

"Sie werden Enttäuschungen über nicht eingehaltene und vorgetäuschte Zahlungsversprechen von Geschäftspartnern, großen Unternehmen und Freunden finden"

Die YLine-Causa sei nicht so einfach, wie es der Staatsanwalt auf Basis eines Jahre nach der Insolvenz erstellten Sachverständigengutachtens in seiner Anklage vorgebracht habe. Einem Unternehmen stünde dagegen nur ein kleines Zeitfenster für Entscheidungen zur Verfügung und es habe nicht den Vorteil der späten Erkenntnis über Marktentwicklungen. Auf diesem im Jahr 2005 erstellten Gutachten basiere die Anklage aber fast vollständig. Da seien andere Marktgegebenheiten bekannt gewesen als in den Jahren 1999 oder 2000.

Die von der Anklage vorgeworfenen spekulativen Geschäfte oder unrechtmäßigen Bereicherungen werde man nicht finden, sehr wohl aber den Paradefall, wie internationale Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen, ohne Rücksicht auf die Existenz ihrer Vertragspartner nur auf ihren Vorteil schauten, so Anwalt Scherbaum. Er spielte dabei auf den Kauf von 30.000 IBM-Computern durch YLine hin, deren hohe Rückzahlungsraten laut Anklage schlussendlich zur Zahlungsunfähigkeit der YLine geführt haben. "Sie werden Enttäuschungen über nicht eingehaltene und vorgetäuschte Zahlungsversprechen von Geschäftspartnern, großen Unternehmen und Freunden finden", so der Anwalt von Böhm.

Mit IBM habe es schon ein Jahr zuvor eine Grundsatzvereinbarung zur gegenseitigen Förderung gegeben. Diese sei vom Sachverständigen völlig ignoriert worden, das sei ein Schwachpunkt der Anklage. Die Geschäftsbeziehung zu IBM habe sich nicht nur auf den Kauf von 30.000 PC bezogen, sondern es sei dabei auch um weltweite Synergieeffekte gegangen. Dies sei aber "hintertrieben" worden. "Diese Synergieeffekte und maßgeblichen Geschäftsbeziehungen werden Gegenstand werden", so Scherbaum.

Das Geschäft mit IBM sei auch nicht so außergewöhnlich gewesen, zudem sei dieses von der IBM-Unternehmensberatung und dem Unternehmensberater Arthur Anderson vorher geprüft worden, ob es funktioniert.

Verfahrensdauer

Scherbaum führte auch die lange Verfahrensdauer für seinen Mandanten ins Treffen. Heute, im Jahr 2014, dürfte es kaum mehr möglich sein, aufzuklären, was damals in den Jahren 2000 und 2001 los gewesen sei.

Der Verteidiger führte auch Bedenken gegen den Sachverständigen Thomas Keppert an - dieser wurde aus gesundheitlichen Gründen heute vom neuen Sachverständigen Werner Hallas ersetzt. Keppert hätte gar nicht als Sachverständiger bestellt werden dürfen, weil er schon im Insolvenzverfahren als Gutachter tätig gewesen sei. Zudem sei das Gutachten unvollständig, über unzählige Eingaben sei vom Gericht noch immer nicht entschieden worden.

Dem Sachverständigen spricht Scherbaum auch ab, die nötige Qualifikation zur Bewertung von YLine zu haben. YLine habe sich als Pionier auf dem Internetsektor bewegt. "Das war ein wahnsinniger Hype im Jahr 2000, da hat es nicht viele gegeben. Heute verkauft WhatsApp Anteile um zig-Milliarden Dollar an Facebook. Ist es das wert?", vergleicht Scherbaum.

Auch der von der Anklage festgestellte Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit sei falsch, diese sei viel später eingetreten, so der Böhm-Anwalt. Den Angeklagten sei dies auch nicht vorher erkennbar gewesen.

Den Untreuetatbestand habe er nie verstanden, so der Anwalt weiter. Es sei auch lebensfremd, zu behaupten, die Vorstände hätten den Wert der Aktien vorgegeben. Tatsache sei, dass Böhm bei der Kaufpreisfindung von international anerkannten Experten beraten worden sei. Zudem gebe es am Internetmarkt ein Bewertungsproblem, weil es um immaterielle Güter gehe. "Wo soll da Untreue sein", so Scherbaum. (APA, 23.4. 2014)