Die Fluglinie müsse generell für das Verhalten der Piloten gerade stehen, weiß der ÖAMTC. Wenn der Fluglinie der Freibeweis nicht gelinge, dass andere Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes versucht wurden, könne der Fluggast Schadenersatz fordern, wenn ihm für die Reise bereits Kosten entstanden seien - etwa für Visa- oder Impfgebühren - und diese Aufwendungen durch den Flugausfall nutzlos geworden seien. Auch für die Buchungskosten eines Alternativ-Fluges bei einer anderen Fluglinie könne der Passagier Schadenersatz verlangen.
Platzt durch den Flugausfall ein Gewinn bringender Geschäftsabschluss, könne der Betroffene - allerdings nur wenn grobes Verschulden der Airline gegeben sei - ebenfalls Schadenersatz fordern, so der ÖAMTC. Allerdings sei der Reisende zur Schadensminderung verpflichtet und müsse alles unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten - etwa einen Flug bei einer anderen Airline buchen, um den Termin zu halten. Ein grobes Verschulden der AUA sei gegenwärtig aber nicht anzunehmen. Die AUA werde bemüht sein, die Fluggäste von sich aus umzubuchen, schätzt der ÖAMTC.