Unangemessene Relationen
Als bedrückend bezeichnet das Justizministerium den Umstand, dass in der Öffentlichkeit noch immer der Unterschied zwischen pornographischen Darstellungen Minderjähriger und der eigentlichen Missbrauchshandlung nicht klargestellt werde. Während schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, betrifft der kritisierte Tatbestand der "Kinderpornographie" bereits wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen oder eines Geschehens, das den Eindruck solcher geschlechtlicher Handlungen vermittelt. Die Strafdrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe sei daher in Relation zu den Strafdrohungen für das tatsächliche Missbrauchsgeschehen nicht unangemessen. Im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden.