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In der Regel fallen beim Grunderwerb zwei Prozent Steuer an. Die Frage, wie sie berechnet wird, ist ein heikles Thema.

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Wien - Die Regierung hat es eilig mit der Reform der Grunderwerbsteuer. Die Frist für Stellungnahmen könne man dieses Mal kurz halten, weil das neue Modell von der Grundbuchgebühr bereits bekannt sei, erklärte Finanzstaatssekretär Jochen Danninger (ÖVP) am Dienstag.

Reform könnte verfassungswidrig sein

Ein anderes Motiv, das möglicherweise hinter dem selbst auferlegten Zeitdruck steht: Auch die Reform könnte verfassungswidrig sein. Diese Bedenken äußern zumindest die Steuerexperten Werner Doralt und Gottfried Schellmann. "Der Entwurf steht schlicht und einfach im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs", so Doralt im Gespräch mit dem STANDARD.

Zur Erklärung: Wenn Grundstücke oder Häuser ihre Besitzer wechseln, fällt Grunderwerbsteuer an: zwei Prozent innerhalb der Familie, 3,5 Prozent außerhalb. Allerdings: Die Steuer wird derzeit nicht vom tatsächlichen Wert des Grundstücks berechnet, sondern von den viel niedrigeren Einheitswerten, die seit 1973 nicht mehr generaladaptiert wurden.

Uraltwerte

Das Heranziehen dieser Uraltwerte wurde vom Verfassungsgerichtshof Ende 2012 gekippt. Ohne Reparatur müssten ab Juni die tatsächlichen Grundstückswerte als Basis für die Steuer angenommen werden, was eine drastische Erhöhung bedeuten würde.

Auf Druck der ÖVP soll das allerdings weitgehend verhindert werden. Der Vorschlag des Finanzministeriums: Wird ein Grundstück innerhalb der Familie vererbt oder verschenkt, soll auch in Zukunft der niedrige Einheitswert herangezogen werden. Nur außerhalb der Familie müsste die höhere Steuer gezahlt werden.

Regierung sieht keinen Widerspruch

Die Regierung argumentiert, diese Ungleichbehandlung zwischen Familie und fremden Personen sei mit dem VfGH-Erkenntnis vereinbar. Doralt widerspricht dem explizit: "Man schwindelt sich ganz bewusst durch, indem man die VfGH-Entscheidung nicht präzise wiedergibt." Das Höchstgericht habe klar festgehalten, dass die Einheitswerte auch deswegen verfassungswidrig seien, weil sich die tatsächlichen Werte je nach Region ganz anders entwickelt haben, als die ursprünglich festgesetzten Einheitswerte, so Doralt.

Schellmann unterstützt zwar das Argument des Ministeriums, dass man grundsätzlich die Familie bevorzugen könne. Aus seiner Sicht wurde aber der Begünstigtenkreis zu weit gefasst. Das Finanzressort zählt nämlich nicht nur Partner und Kinder, sondern auch Eltern, Enkelkinder, Geschwister sowie Nichten und Neffen zum "Familienverband". Eine derart weit gefasste Definition von Familie könnte neuerlich aufgehoben werden, so Schellmann. (Günther Oswald, DER STANDARD, 26.3.2014)