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Mitgebrachte Taschen können im Handel zum Problem werden. Die Rechtslage sei kompliziert, meinen Experten.

Foto: AP Photo/Remy de la Mauviniere

Wien - Mitgebrachte Taschen seien verpflichtend abzugeben, heißt es beim Betreten eines Geschäfts im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Securitypersonal sorgt dafür, dass niemand mit Tasche in den Verkaufsraum gelangt, und trägt Taschen und Rucksäcke jeglicher Art in einen Aufbewahrungsraum. Was für manche Kunden kein Problem darstellt, interpretieren andere als Unterstellung ("Ich werde schon nichts klauen.") oder gar Eingriff in die Privatsphäre ("Was wollen Sie mit meiner Handtasche?").

Rechtlich sei eine solche Aufforderung aber zulässig, heißt es beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der Händler dürfe die Konditionen in seinem Geschäftslokal frei gestalten. Trotzdem vertrauen manche Kunden ihre persönlichen Sachen nur ungern Fremden an.

Verwahrung nicht festgelegt

Wer beim Diebstahl abgegebener Taschen und darin enthaltener Wertgegenstände haftet, ist eine Frage, die auch Experten zunächst stutzig macht. "Die Rechtslage ist wenig befriedigend", schätzt VKI-Juristin Manuela Robinson die Situation ein. Wird etwas gestohlen, müsse erst einmal geklärt werden, ob zum Zeitpunkt des Diebstahls ein Verwahrungsvertrag gültig war. Dieser komme zustande, wenn den Kunden verboten wird, den Verkaufsraum mit Tasche zu betreten. In diesem Fall sei das Unternehmen verpflichtet, für eine sichere Verwahrung zu sorgen.

Wie die im Detail aussieht, sei nicht festgelegt. Eine Unterbringung, sei es beim Kassapersonal, am Informationsschalter, in Schließfächern oder in einem Aufbewahrungsraum, ist also legitim. Doch Achtung: Die Verpflichtung zur sicheren Verwahrung gilt nur, wenn das Unternehmen die Taschenabgabe vorschreibt. Beschließen Kunden unaufgefordert, Mitgebrachtes bei der Kassa abzustellen - etwa die Einkäufe aus dem Supermarkt nebenan oder den schweren Rucksack -, besteht seitens des Geschäfts keinerlei Verantwortung.

Doch auch wenn ein Verwahrungsvertrag gültig war, haben es bestohlene Kunden nicht einfach. Um Haftungsansprüche geltend zu machen, müssen sie nämlich nachweisen, dass es zu einem Diebstahl gekommen ist und dass dieser während des Einkaufs passiert ist. Wert oder Inhalt der gestohlenen Tasche oder Gegenstände müssen sie ebenfalls belegen können. Die Expertin empfiehlt, im Falle des Falles, sofort die Polizei zu verständigen und ein detailliertes Protokoll aufzunehmen. Zumindest sollte man sich aber den Diebstahl vom Geschäft schriftlich bestätigen lassen. Will man gar nicht erst in eine solche Situation geraten, kommt man am besten gleich ohne Tasche oder geht woanders einkaufen.

Taschenkontrollen

Anders verhält sich die Rechtslage, wenn erst beim Verlassen des Geschäfts Taschenkontrollen durchgeführt werden sollen. Diese können Kunden getrost ablehnen, denn nur die Polizei sei dazu berechtigt, heißt es beim VKI. Verkaufs- oder Securitypersonal könne Kunden bestenfalls anhalten und die Polizei verständigen, doch auch dann müsse ein begründeter Tatverdacht vorliegen. Hinweisschilder wie "Taschen an der Kassa vorweisen" seien rechtlich ebenfalls nicht verpflichtend. (Christa Minkin, DER STANDARD, 19.3.2014)