Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, die Regelung aufzuheben, wonach der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern bei einer Adoption 16 Jahre betragen muss. Die Regelung scheine verfassungswidrig, weil sie dem Gebot der Wahrung und Förderung des Kindeswohls widerspreche.

Die Zweifel an der Verfassungskonformität des Par. 193 Abs 2 ABGB entstanden beim OGH im Zusammenhang mit einem zu entscheidenden Fall. Eine Frau wollte den 16-jährigen Sohn ihres jetzigen Ehemannes adoptieren, ist aber nur um 15 Jahre und siebeneinhalb Monate älter als dieser. Dies wurde ihr untersagt - obwohl sie bereits seit 14 Jahren mit Vater und Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dies sei rechtlich irrelevant gewesen, berichtete der OGH am Dienstag in einer Aussendung.

Dass die Altersdifferenz so strikt einzuhalten ist, ist laut OGH der letzten Änderung des Familienrechts - im Jahr 2013 - zu verdanken. Anders als nach früherem Recht dürfe der Mindestaltersabstand von 16 Jahren auch dann nicht mehr unterschritten werden, wenn zwischen dem Adoptivelternteil und dem Kind schon ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dies dürfe aber, meint der OGH, nicht mit Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern vereinbar sein. Denn ein so starrer Altersabstand könne dem Kindeswohl im Einzelfall zuwiderlaufen. (APA, 4.3.2014)