Urlaubs- und Weihnachtsgeld ("13. und 14. Monatsgehalt") gehören zum üblichen Standard für Arbeitnehmer. Diese sind historisch gewachsen und bringen auch steuerliche Vorteile mit sich. Der Anspruch darauf ist aber nicht gesetzlich geregelt, sondern gründet sich auf Bestimmungen in Kollektivverträgen. Ob und unter welchen Voraussetzungen jemand Urlaubs- und Weihnachtsgeld fordern kann, muss daher anhand des konkret anzuwendenden KVs beurteilt werden.

Während in den meisten Angestellten-KVs das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot für das entsprechende Kalenderjahr zu gewähren ist, entfällt dieser Anspruch bei Arbeiter-KVs üblicherweise, wenn der Arbeitnehmer verschuldet entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt. Dass dies zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof bisher nicht bezweifelt (OGH 8 ObA 75/07y). Unzulässig wäre aber etwa eine Regelung, dass diese Sonderzahlungen im Falle einer Kündigung durch den Arbeiter nicht gewährt werden (OGH 9 ObA 275/90).

Fraglich ist jedoch, wie das bei Angestellten zu sehen ist. Nach der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG gebührt einem Angestellten ein "Anspruch auf eine periodische Remuneration" auch dann im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit (aliquot), wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs gelöst wird. Sonderzahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden als derartige "periodische Remunerationen" angesehen. Diese sind, wie der OGH schon bisher festgehalten hatte, "eine Form aperiodischen Entgelts, d. h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen, gehören aber zum 'laufenden Entgelt'". Diese sollen somit die "Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten".

Unzulässige Regelungen

Somit sind etwa Regelungen, wonach die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird, unzulässig (OGH 9 ObA 177/89). Dies gilt auch bei Prämien für das Erreichen eines für das ganze Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles, die den Arbeitnehmer veranlasst haben, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maße einzusetzen (OGH 8 ObA 127/00k).

Fraglich und bisher umstritten war aber, ob ein Kollektivvertrag für Angestellte regeln darf, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei verschuldeter Entlassung bzw. unberechtigtem vorzeitigem Austritt nicht (somit auch nicht aliquot) auszubezahlen ist.

In einer früheren Entscheidung zu einem Arbeiterkollektivvertrag hatte der OGH noch gemeint, dass auch aus § 16 AngG die Unzulässigkeit einer derartigen Bestimmung nicht abgeleitet werden könnte, weil diese Gesetzesstelle einen solchen Anspruch nicht begründet, sondern ihn voraussetzt (OGH 8 ObA 240/94). In einer aktuellen Entscheidung (26.11.2013, OGH 9 ObA 82/13v ) hielt der OGH an dieser Auffassung nicht mehr fest und folgte der überwiegenden Lehre, wonach es sich hier um bereits verdientes bzw. aliquot erworbenes Entgelt handelt, welches nicht nachträglich beseitigt werden kann.

Aus der zwingenden Wirkung des § 16 AngG folgt daher, dass derartige Kollektivvertragsbestimmungen teilnichtig sind, die betroffenen Arbeitnehmer somit ihre Ansprüche geltend machen können. Die konkrete Entscheidung betraf den (sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte anwendbaren) Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs, ist aber selbstverständlich für alle Angestelltenkollektivverträge von Bedeutung. (Thomas Majoros, DER STANDARD, 19.2.2014)