Luxemburg/Wien - Die spanische Regelung untersagt es Airlines, die Kosten für die Gepäcksaufgabe den Passagieren zu verrechnen. Der Generalanwalt der EU hielt nun fest, dass diese Regelung mit dem EU-Recht nicht konform geht. Die Airlines dürfen sehr wohl die Passagiere zur Kasse bitten. Die AUA ist davon nicht betroffen. Die Arbeiterkammer betont, dass gerade Billigairlines im Grundtarif außer Handgepäck keinen Preis für einen aufgegebenen Koffer hineinrechnen und die Kunden dafür extra bezahlen müssen. Die Low Cost Carrier argumentieren, dass viele ihrer Passagiere nur mit Handgepäck reisen. 

Der Hintergrund: Im August 2010 erhöhte die Fluggesellschaft Vueling den Grundpreis eines online gekauften Tickets (241,48 Euro) aufgrund der Aufgabe von zwei Gepäckstücken um 40 Euro. Die Kundin reichte daraufhin eine Beschwerde gegen Vueling ein, da sie der Ansicht war, der mit dieser Gesellschaft geschlossene Beförderungsvertrag weise eine missbräuchliche Klausel auf. Die Airline wurde verurteilt und musste der Klägerin 3000 Euro zahlen.

Auskunft vom EU-Generalanwalt

In nächster Instanz fragte das spanische Verwaltungsgericht den EU-Generalanwalt, ob die spanische Regelung mit dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Preisfreiheit vereinbar ist. Generalanwalt Yves Bot schlägt dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen nun vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht den Luftfahrtunternehmen eine Preisfreiheit zuerkennt, die sämtliche marktbestimmten Dienstleistungen erfasst. Infolgedessen haben die Airlines bei der Preisfestsetzung für aufgegebenes Gepäck die Wahl, ob sie die Kosten dieser Dienstleistung in den Grundpreis des Flugscheins einrechnen oder ob sie sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten.

Diese Regelung gilt aber nicht für das Handgepäck, das die Airlines unentgeltlich transportieren müsssen. Im Unterschied zu einem aufgegebenen Gepäckstück unterliegt das Handgepäck der alleinigen Verantwortung des Fluggasts. Außerdem gehört es nicht zu den marktbestimmten Dienstleistungen, die vom Luftfahrtunternehmen erbracht werden, da es anders als ein aufgegebenes Gepäckstück keine Kosten für Aufgabe, Ablaufverfolgung und Lagerung verursacht. Schließlich gehört die Möglichkeit, persönliche Gegenstände, die man als sehr wertvoll und absolut unerlässlich ansieht, unter eigener Aufsicht mit sich zu führen, zur "Würde des Menschen".

Nicht vereinbar mit Unionsrecht

Daher hält der Generalanwalt die spanische Regelung für für abgegebenes Zusatzgepäck keine Geld verlangen zu dürfen nicht mit Unionsrecht unvereinbar.

Bei der AUA sagt man auf Standard-Anfrage, dass die spanische Rechtslage eine andere sei als in Österreich. Bei der AUA, wie auch im Mutterkonzern Lufthansa werde man während der Buchung darauf aufmerksam gemacht, dass die Passagiere in der Economy-Class (und bei Europa-Flügen) nur ein Gepäckstück mit maximal 23 kg mitnehmen dürfen. Hat der Koffer 24 kg müssen 50 Euro zusätzlich bezahlt werden. Sollte der Koffer zwar 23 kg wiegen, aber zu groß sein, fallen 100 Euro zuätzlich an. (cr, derStandard.at, 23.1.2014)