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Wie sehen Sie das Urteil des EUGH?

Foto: Peter Steffen/dpa

Der europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen von Videospielkonsolen als rechtmäßig erklärt, wenn diese nicht auf die Anwendung illegal vervielfältiger Software- und Spielekopien abzielt, sondern nur zur Nutzung von eigenentwickelter Software (so genannte "Homebrew"-Anwendungen) dient.  

Das Urteil geht aus einem Rechtsstreit zwischen Nintendo und PC Box hervor. PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software, die aus Anwendungen unabhängiger Hersteller ("homebrews") besteht, zu deren Verwendung auf den Spielkonsolen Geräte von PC Box installiert werden müssen, durch die die technischen Maßnahmen zum Schutz der Konsolen umgangen und deaktiviert werden.

Urheberrechtsschutz wichtig, aber ...

Der Gerichtshof erklärt, dass Konsolenhersteller zum Schutz der Urheberrechte von Softwareherstellern nach EU-Richtline sehr wohl dazu angehalten werden, Maßnahmen gegen Software-Piraterie anzuwenden. Die Nutzung von Homebrew-Software, die nicht gegen Urheberrechte verstößt, sei hingegen rechtmäßig.

Der Gerichtshof legt daher dem vorlegenden Gericht im Fall Nintendo gegen PC Box nahe, zu prüfen, ob andere wirksame Schutzmaßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollte das vorlegende Gericht die Kosten der verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und einen Vergleich ihrer jeweiligen Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigen, wobei diese Wirksamkeit nicht absolut sein muss.

Tatsächliche Anwendung entscheidend

Der EUGH betont aber auch, dass nachgeprüft werden kann, zu welchem Zweck die von PC Box vertreibene Software tatsächlich genutzt wird. Und, ob die Geräte von PC Box häufig zum Abspielen nicht genehmigter Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen benutzt werden oder ob sie vielmehr zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht nicht verletzen. (zw, derStandard.at, 23.1.2014)