Luxemburg - Das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe verstößt nicht gegen EU-Recht. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch und wies damit überraschend die Klage Großbritanniens zurück, das die Kompetenzen der EU-Börsenaufsicht ESMA bei der Regelung überschritten sah.

Die Befugnisse der ESMA seien bei dem im November 2012 verhängten Verbot genau eingegrenzt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Großbritannien hatte geklagt, weil es den angewandten EU-Artikel 114 für das EU-weite Verbot als unzureichende Rechtsgrundlage ansah.

Die britische Regierung verwahrt sich gegen Einmischungen durch EU-Behörden in nationale Belange und fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London. Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts. (APA/Reuters, 22.1.2014)