Bild nicht mehr verfügbar.

Das Licht muss mit dem Fahrrad fest verbunden sein - aber was ist nun fest?

Foto: APA

Die Lichtfrage erregte unlängst "ne­benan" die Gemüter: Ob es denn überhaupt erlaubt sei, als Radler mit Stirnlampe unterwegs zu sein, diskutierten Poster im standard.at-Laufblog "rotte rennt". Postingdebatten enden immer in Sackgassen, weil sich jeder auf seinem Standpunkt einzementiert. So auch hier.

Position A hieß "Hauptsache hell". Ihre Proponenten legten die StVO sinngemäß aus: Sie sahen Rad und Radler als Einheit – ergo sei die "Hirnbirn" via Fahrer "fest mit dem Rad verbunden". Wie Aufstecklichter. Die ja auch akzeptiert würden.

Nicht nur sondern auch

Position B nahm das Gesetz wörtlich: "Fest verbunden" bedeute ebendieses. Folglich: Stirnlampe und Aufstecklicht verboten. Position C war der Ort der "sowohl als auch"-Partie: Die Lampe am Rad sei Pflicht, die Zusatzfunsen am Kopf ideale Ergänzung.

Aber: Was stimmt nun? Martin Hoffer, Jurist beim ÖAMTC, positioniert den Automobilclub eher bei C denn B: "Fest verbunden"  bedeute nicht zwingend verschraubt oder verschweißt. Das ergänzende Stirnlicht sei okay – solange es niemanden blende. Martin Blum, Wiens Radbeauftragter schließt sich Hoffer an, ergänzt aber, dass das Vorderlicht "beständig zu leuchten" – also nicht zu blinken – habe. Und bei guter Sicht muss es nicht mitgeführt werden.

Die Sache mit den Candela

Johannes Pepelnik von der Radlobby Österreich fügt eine Austro-Spezialität hinzu: Die StVO verlange zumindest 100 Candela starke Lamperln. Bloß: "Es gibt niemanden, der Candela messen kann. Es gibt auch keine Hersteller, die diese Angabe verwenden, weil niemand für den hiesigen Markt produziert. Alle anderen verwenden ,Lux'." (Thomas Rottenberg, DER STANDARD, 20.12.2013)