New York/Wien - Das so genannte "Whiteman"-Verfahren, einer der beiden noch in den USA gegen Österreich anhängigen Sammelklagen aus dem Titel "Restitution" geht weiter. Der derzeit in New York mit dem Fall befasste US-Court of Appeals for the Second Circuit gab am Mittwoch bekannt, dass Österreichs Forderung nach Abhaltung eines "Mandamus"-Verfahrens - das ist eine Art Eilverfahren - abgewiesen wird. Das bestätigte US-Anwalt Jay R. Fialkoff, der den Whiteman-Fall vertritt, am Mittwoch. Damit wird der Fall weiter verhandelt und geht zurück an das Erstgericht und damit an Richterin Shirley Wohl Kram.

Die für Auszahlungen aus dem mit 254 Mill. Euro gefüllten Allgemeinen Entschädigungsfonds (kurz: GSF für General Settlement Fund) zur Abgeltung größerer während der NS-Zeit erlittener Vermögensverluste nötige Rechtssicherheit rückt mit dieser nun veröffentlichten Entscheidung wieder ein Stück in die Ferne. Bei dem zweiten noch offenen Verfahren handelt es sich um eine von Anwalt Herbert L. Fenster in Los Angeles eingebrachte Sammelklage. Diese wurde erstinstanzlich zwar bereits mit dem Argument, es handle sich um eine politische Frage, abgewiesen, der Jurist behielt sich aber eine Berufung vor.

"Staatssouveränität" ab 1952 anders gehandhabt

Österreich hatte versucht, mit dem Antrag auf ein "Mandamus"-Verfahren, also eine Art Eilverfahren, zu erreichen, dass es in der Verhandlung der von Anwalt Jay R. Fialkoff eingebrachten Klage zu keinen weiteren Beweisaufnahmen kommt. Argumentiert wurde dabei vor allem mit der Staatssouveränität - dass also jeder Staat vor den Gerichten eines anderen Staats immer immun ist. Genau auf diesen Punkt geht nun die Zweitinstanz in ihrer Entscheidung ein.

So wird in der vorliegenden "Summary Order" des United States Court of Appeals for the Second Circuit festgehalten, dass die USA vor 1952 diesem Prinzip angehangen sind, aber im Jahr 1952 "a formal change of policy" stattgefunden habe, es also eine Abkehr von dem Prinzip der Staatssouveränität gegeben habe. Konkret heißt es, dass man zu einer "restrictive theory of sovereign immunity" übergegangen sei. Weiter wird in der Entscheidung ausgeführt, dass unter dem neuen Prinzip es für Staaten zwar in Hinblick auf Regierungsaktivitäten Souveränität gebe, nicht aber wenn es um "commercial activities", also wirtschaftliche Handlungen gehe.

Anwalt Fialkoff: "Sehr, sehr gute Aussicht"

Fialkoff sprach von einer nun "sehr, sehr guten Aussicht" bezüglich des weiteren Fortgangs des Verfahrens. Und Fialkoffs österreichischer Co-Counsel in dem Whiteman-Verfahren, der Wiener Anwalt Ewald Weninger, hielt fest: Österreich habe mit dem Antrag auf ein "Mandamus-"Verfahren versucht, quasi "den Kopf aus der Schlinge" zu ziehen, doch es sei immer schon seine Rechtsansicht gewesen, "dass das nicht so einfach geht". Die Frage der Staatssouveränität müsse "sehr gründlich geprüft werden und eignet sich nicht für ein Eilverfahren". Nun habe sich die Oberinstanz in den USA offenbar dieser Meinung angeschlossen.

Weninger sprach zudem von einem "spektakulären Erfolg", stufte die Entscheidung zugleich aber auch als "ganz normale prozessuale Entwicklung ein".

Österreichs Berufung gegen Discovery akzeptiert

Botschafter Hans Winkler, er ist Leiter des Völkerrechtsbüros im Außenministerium, hielt Mittwoch Abend zur Entscheidung des US-Court of Appeals for the Second Circuit im Whiteman-Verfahren gegenüber der APA fest: das "Mandamus"-Verfahren sei zwar abgewiesen, gleichzeitig aber der Berufung Österreichs gegen das von Richterin Shirley Wohl Kram angeordnete Beweisverfahren, also der Durchführung einer "Discovery", stattgegeben worden. Damit habe nun die Erstinstanz und damit Kram über die Frage der Staatssouveränität zu entscheiden, und zwar an Hand von Unterlagen des US-State Departments.

Winkler verweist zudem auf eine Fußnote in der am Mittwoch veröffentlichen Entscheidung der Zweitinstanz in dem von Anwalt Jay R. Fialkoff gegen Österreich angestrengten Verfahren. In dieser Fußnote wird die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass auf die Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Gerichtsbarkeit Bedacht zu nehmen ist. Des weiteren wird festgehalten, dass auch das Argument, es handle sich bei dem Fall um eine politische Frage, herangezogen werden könne.

Politische Frage?

Diese Fußnote ist in so Ferne von Bedeutung, als das zweite noch gegen Österreich laufende Verfahren aus dem Titel "Restitution", die von Anwalt Herbert L. Fenster in Los Angeles eingebrachte Klage, in der ersten Instanz unter Hinweis, dass es sich um eine politische Frage handle, abgewiesen wurde.

Winkler betonte, dass es sich bei der Entscheidung der Zweitinstanz im in New York anhängigen Whiteman-Verfahren aus österreichischer Sicht um "eine durchaus gute Entscheidung" handle. Er hoffe nun, dass Richterin Kram die Anmerkungen des Court of Appeals "entsprechend berücksichtigen wird". IKG spricht von "sehr, sehr großem Erfolg"

Erika Jakubovits von der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Wien sprach Mittwoch Abend angesichts der Entscheidung des United States Court of Appeals for the Second Circuit im "Whiteman"-Verfahren von einem "sehr, sehr großen Erfolg". Die Kultusgemeinde ist an dem von US-Anwalt Jay R. Fialkoff in New York angestrengten Verfahren über den Anwalt Charles Moerdler als "amicus curiae", also als "Rechtsfreund" beteiligt.

Die heute veröffentlichte Entscheidung "gibt unseren Forderungen Recht", betont Jakubovits. Sie zeige aber auch, dass es nicht, so wie von Seite Österreichs immer wieder behauptet werde, so leicht sei, Klagen abzuweisen. Pochen auf Lösung des Problems in Österreich

Jakubovits appellierte daher in Richtung der österreichischen Regierung, "das Problem in Österreich zu lösen". Diese Lösung könnte dann den US-Gerichten vorgelegt werden und auch die hinter den Klagen stehenden Kläger "entsprechend beeinflussen". Was wäre nun eine adäquate Lösung? Jakubovits verweist hier einmal mehr auf eine Entschädigung des in der NS-Zeit entzogenen Gemeindevermögens durch den Bund und eine Erhöhung der jährlichen Bundesmittel an die IKG um 2,7 Mio. Euro, um die kleine jüdische Gemeinde in die Lage zu versetzen, ihre Infrastruktur aufrecht zu erhalten.

Was die aktuellen Schwierigkeiten hinsichtlich der von Länderseite zugesagten Auszahlung von neun Mio. Euro aus dem 18,2 Mio. Euro-Entschädigungspaket quasi als "Soforthilfe" für die finanziell schwer angeschlagene Kultusgemeinde angeht, forderte Jakubovits den Bund auf, hier einzuspringen. Die Länder haben teils Schwierigkeit mit der Rechtssicherheit, an die die Auszahlung der Mittel gebunden wurde, teils braucht es erneute Landtagsbeschlüsse, die frühestens im Herbst erfolgen können. Die Kultusgemeinde, die bereits ein massives Sparpaket inklusive Kündigungen geschnürt hat, bräuchte die zugesagten Millionen allerdings sofort, um manche Sparmaßnahmen noch rückgängig machen zu können. (APA)