Wien/Klagenfurt - Das Team Stronach geht vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen die Kärntner Parteienförderung vor. Konkret geht es um die Förderung für 2014, die der Landespartei verwehrt wurde, da sie im Landtagswahlkampf die Wahlkampfkostenobergrenze überschritten hatte, so Parteianwalt Michael Krüger. Dagegen hat man Beschwerde eingelegt, der VfGH hat bereits das Vorverfahren eingeleitet.

Das Kärntner Parteienförderungsgesetz schreibt fest, dass jede Partei während des Wahlkampfes maximal 500.000 Euro für Wahlwerbung ausgeben darf.  Für "personalisierte Wahlwerbung" darf für 36 Kandidaten zusätzlich noch einmal 90.000 Euro ausgegeben werden.

Partei entgehen 900.000 Euro

Wer diese Kostengrenze überschreitet, fällt im Folgejahr um die Parteienförderung um. Das passierte dem Team Stronach: Im Landtagswahlkampf 2013 gab man über 1,3 Millionen Euro aus. Der Antrag auf Parteienförderung für 2014 wurde denn auch von der Landesregierung abgelehnt. Damit entgehen der Partei nach früheren Angaben rund 900.000 Euro.

Abgesehen davon, dass Krüger diese Bestimmungen generell als eine "Lex Stronach" kritisiert - denn im Frühling 2012, als diese beschlossen wurden, habe sich ein Antreten der Partei bereits abgezeichnet - ortet er gleich mehrere Verfassungsverstöße. 

Zum einen vertritt er in der Beschwerde die Ansicht, dass die Länder gar nicht befugt seien, eine Kostenobergrenze zu verhängen. Denn hier handle es sich de facto nicht um ein Gesetz über die Parteienförderung, sondern um Parteienrecht, da eine Beschränkung der Tätigkeit der politischen Parteien verhängt werde. Und Parteienrecht sei Bundessache, wobei im Parteiengesetz festgehalten werde, dass die Tätigkeit von Parteien "keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden" dürfe.

Landesgesetz strenger als Bundesgesetz

Außerdem moniert Krüger, dass die Kärntner Regelung mit 500.000 Euro viel strenger sei als jene auf Bundesebene, wo sieben Millionen Euro erlaubt sind. Im entsprechenden Bundes-Parteiengesetz werde den Ländern aber "kein Raum für strengere Regelungen" der Wahlkampfkostenobergrenze eingeräumt, meint der Anwalt - eine entsprechende Bestimmung fehle nämlich. Krüger verweist auch auf Niederösterreich, wo die Grenze wie im Bund sieben Millionen betrage.

Die Schwelle sei auch "unsachlich" niedrig angesetzt und verstoße gegen die Chancengleichheit. Denn neue, noch unbekannte Parteien könnten so nicht adäquat für sich werben. Und schließlich stellt die Beschwerde auch einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung in den Raum, eben wegen der niedrigen Grenze, die die Beschränkung "jedenfalls unverhältnismäßig und unzulässig" mache.

Beim Verfassungsgerichtshof ist die Beschwerde eingelangt und das Vorverfahren wurde eingeleitet, bestätigte Pressesprecher Christian Neuwirth. Die Kärntner Landesregierung wurde bereits zur Stellungnahme aufgefordert. (APA, 21.11.2013)