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Foto: dpa/Daniel Bockwoldt

Die seit Jahresmitte geltende Reform des GmbH-Gesetzes (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bringt nicht die bereits umfassend dargestellten Erleichterungen - allen voran Senkung des Mindeststammkapitals und damit verbunden der Mindestköperschaftsteuer: Der Gesetzgeber erlegt dem Geschäftsführer auch neue Pflichten auf, deren Verletzung zu Haftungsansprüchen der Gläubiger führt. So sind die GmbH-Chefs jetzt verpflichtet, bei wirtschaftlicher Schieflage rascher eine Generalversammlung einzuberufen. Vor der Gesetzesänderung reichte es, diesen Schritt zu setzen, wenn der Bericht des Abschlussprüfers entsprechende Krisenkennzahlen vorgelegt hatte. Ein Anhaltspunkt ist gegeben, wenn der Verlust die Hälfte des Stammkapitals überschreitet. Überdies war dem Geschäftsführer bisher nur anzuraten, eine Generalversammlung einzuberufen.

Für Geschäftsführer verschärft wurden auch andere Vorschriften. Sie haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Dazu zählt insbesondere, jederzeit ein vollständiges Bild von der Liquiditätslage zu haben. Überdies muss vorgesorgt werden, damit es zu keiner Schädigung Dritter kommt. Dazu zählt auch die Kenntnis über die Verfassung des Betriebs während des Jahres - also nicht nur zum Bilanzstichtag. Rechtsanwalt Arno Brauneis betont, dass daher auch die Prüfung von Zwischenabschlüssen und sonstigen Buchhaltungsauswertungen vorzunehmen sei. Verletze der Geschäftsführer diese Pflichten, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger führen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem 1. 7. 2013 gegründet wurden, kommen übrigens vorerst nicht in den Genuss der auf 500 Euro reduzierten Mindest-KöSt, da die Vorauszahlungen vom Finanzamt nicht neu festgesetzt werden. Eine allfällige Gutschrift erfolgt erst mit dem KöSt-Bescheid 2013. (as, DER STANDARD, 15.11.2013)