Sie wollten nur spielen. Also Bier trinken, einschlägige Lieder grölen, bissl Waffen und NS-Devotionalien horten, sowas halt. Die Nazi-Symbole haben sie nicht bemerkt oder nicht gewusst, was sie bedeuten. Soweit die Verantwortung der wegen Wiederbetätigung angeklagten Burschen vom "Objekt 21" in Steyr.

Der Verteidiger versuchte darüber hinaus, die Grundlage der Anklage, das Verbots- oder Wiederbetätigungsgesetz, auszuhebeln: "Dieser Paragraf wird von Juristen immer wieder als grundrechtlich bedenklich bezeichnet" , sagte Werner Tomanek. Er sei "historisch erklärbar, aber historisch obsolet". Ein auch unter manchen Konservativen verbreiteter Irrtum. Das Verbotsgesetz stellt Betätigung im nationalsozialistischen Sinn unter Strafe. Wer NS-Parolen brüllt, Führers Geburtstag feiert und die Bude mit Nazi-Zeug dekoriert, betätigt sich ganz unhistorisch in diesem demokratiefeindlichen Sinn.

Meinungsfreiheit? Die kann laut dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof "Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte der von Meinungsäußerungen Betroffenen geboten sind".

Hitler gut zu finden oder den Holocaust zu leugnen ist kein Meinungsdelikt, sondern Propaganda für ein System, das für das größte Verbrechen unserer Geschichte verantwortlich ist. (Hans Rauscher, DER STANDARD, 25.10.2013)