In Österreich werden seit März 2009 Reisepässe mit Fingerabdrücken ausgestellt.

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Die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf deutschen Reisepässen ist zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Die gängige Praxis, biometrische Daten auf dem Ausweis zu speichern, entspreche dem europäischen Recht. Auf diese Weise könne Betrug bei der Verwendung von Reisepässen verhindert werden.

Klage

Ein Mann aus Bochum hatte geklagt, weil er durch die Speicherung sein Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten verletzt sah. Seit November 2007 werden auf neuen deutschen Pässen zwei Fingerabdrücke gespeichert - ein digitales Porträtfoto ist schon länger Pflicht.

Dass die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf Reisepässen nach EU-Recht zulässig ist, hat bereits Mitte Juni ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) vertreten. Im europäischen Recht gebe es keine Regeln, die der Speicherung biometrischer Daten auf Pässen widerspreche, schrieb er am Donnerstag in einem Prozess am EuGH.

Der Bochumer hatte sich geweigert, seine Fingerabdrücke erfassen zu lassen, und vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage eingereicht. Er argumentierte auch, dass die EU überhaupt nicht für die Passregelung zuständig gewesen sei. Die Verwaltungsrichter reichten diese Fragen nach Luxemburg weiter.

In Österreich seit 2009

Die strittige EU-Verordnung schreibt den Mitgliedstaaten vor, auf einem Chip in den Reisepässen ihrer Bürger biometrische Daten zu hinterlegen. Diese können genutzt werden, um den Passinhaber zu identifizieren. Seit November 2007 werden auf neuen deutschen Pässen daher zwei Fingerabdrücke gespeichert, in Österreich werden seit März 2009 Reisepässe mit Fingerabdrücken ausgestellt. Ein digitales Foto wurde bereits früher eingeführt.

Nach Ansicht des Gutachters am EuGH, der den Titel Generalanwalt trägt, ist "der Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten als verhältnismäßig anzusehen". Die Würde des Einzelnen werde geschützt, weil es Ausnahmen - etwa für Kinder - gebe. Die Datenschutzregeln seien eingehalten, da der Bürger das Recht auf Korrektur und Löschung habe und die Fingerabdrücke nicht systematisch, sondern nur bei der Ein- und Ausreise und zufallsbedingt kontrolliert würden. Zudem sei die Rechtsgrundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, geeignet gewesen. (APA, 17.10.2013)