Schlepperkriminalität in Österreich.

Grafik: Der Standard

Wien - Strafbar macht sich nicht der Flüchtling, der geschleppt wird, sondern diejenigen, die die Fahrt organisiert haben und daran verdienen: So weit die zentrale, in Paragraf 114 Fremdenpolizeigesetz ("Schlepperei") getroffene Unterscheidung. Der Strafrahmen reicht von bis zu zwei Jahren für einfache über bis zu fünf Jahren für "gewerbsmäßige" Schlepperei bis hin zu bis zu zehn Jahren für Schlepperei als "Mitglied einer kriminellen Vereinigung" oder wenn das Leben der Transportierten in Gefahr war.

Problem durch Strafrecht nicht bekämpft

Im aktuellen Schleppereiverdachtsfall gehen die Ermittler laut Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom Bestehen einer "kriminellen Vereinigung" aus - was lange Gefängnisstrafen zur Folge haben kann. Doch so notwenig die strenge Verfolgung von Schleppern auch sei, weil diese vielfach das Leben ihrer Kunden ins Gefahr brächten: Das Strafrecht allein bekämpfe nur das Symptom, nicht das Problem, meint Heinz Fronek von der Asylkoordination in Wien.

Denn es sei die in Österreich und in der EU allgemein betriebene Asylpolitik, die Verfolgte in die Hände von zum Teil skrupellosen Schleppern triebe. Flüchtlinge hätten de facto fast keine Möglichkeit mehr, auf legalem Weg, also etwa mittels Visa, in die Union zu gelangen. Sie seien darauf angewiesen, Fluchthilfe in Anspruch zu nehmen, und die gebe es nur selten Fällen unbezahlt.

Verzweifelte Weiterreise

"Die restriktive Asylpolitik fördert auf diese Art die Schlepperei", sagt Fronek. Und zwar nicht nur auf dem Weg nach Europa, sondern auch innerhalb der EU: Weil die unionsweit geltende Dublin-Verordnung, laut der immer der Eintrittsstaat eines Flüchtlings in die EU für dessen Verfahren zuständig ist, Asylwerbern fast keine Mitsprache bezüglich des Aufenthaltsorts gewähre. Vor allem Flüchtlinge, die in Griechenland gestrandet und dort in akuter Verelendungsgefahr seien, suchten verzweifelt nach Wegen, um weiterzureisen. (Irene Brickner, DER STANDARD, 1.8.2013)