Baden/Wien - Die Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr macht eine Ehe nicht nichtig, wenn diese Schwierigkeit beiden Partnern schon bei der Eheschließung bekannt war. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden. Die Partner hatten im Februar 1989 geheiratet. Dass die Frau nicht in der Lage war, sich auf körperliche Nähe einzulassen, hatte sich schon zu Beziehungsbeginn gezeigt. Sie litt unter schweren seelischen Störungen, wobei sie diese auf ihre katholische Erziehung zurückführte.

Blockade

Die Hoffnung der Eheleute, die Blockade würde mit dem Schritt vor den Traualtar wegfallen, erfüllte sich nicht. Für die Frau war körperliche Nähe weiterhin mit Ängsten vor Kontrollverlust verbunden. Das Ausleben von Sexualität war ihr nicht möglich. Im Juni 2012 beantragte der Wiener die Ehe nichtig zu erklären, da seine Frau wesentliche Voraussetzungen des Ehevertrags - geschlechtliche Beziehung und Zeugung von Kindern - nicht erfüllen könne.

Klage abgewiesen

Der OGH bestätigte die Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten: "Die schon zu Beginn der Ehe bestehende Unfähigkeit der Beklagten zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit dem Kläger ist kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund." Der Kinderwunsch stelle "kein unabdingbares Wesenselement der Ehe mehr dar". (APA, DER STANDARD, 30.7.2013)