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Homosexuelle Paare dürfen ihre Partnerschaft nun auch außerhalb der Amtsräume eintragen lassen.

Foto: APA/Herbert Pfarrhofer

Bisher konnten eingetragene Partnerschaften - im Gegensatz zur Eheschließung - nur in Amtsräumen begründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung nun für verfassungswidrig befunden und die entsprechende Passage im Personenstandsgesetz aufgehoben.

Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche PartnerInnen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unter den Schutz des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen. Aus diesem Grund bräuchte es laut VfGH schwerwiegende Gründe für eine Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft.

Bisher Diskriminierung wegen sexueller Orientierung

"Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die eingetragene Partnerschaft nur in den Amtsräumen, die Ehe aber an jedem anderen der Bedeutung der Institution entsprechenden Ort begründet werden darf, gibt es nicht", hieß es in einer VfGH-Aussendung.

Die Regelung habe Partnerschaftswerber wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert, so der Verfassungsgerichtshof. (red, derStandard.at, 26.7.2013)