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Zwei Mieter stimmten im Rahmen eines Besuches ihres Vermieters der einvernehmlichen Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu. Der OGH stellte fest, dass in diesem Fall ein erweitertes Rücktrittsrecht zum Tragen kommen müsse.

Foto: APA/Fohringer

Ein Zinshaus wurde verkauft, der neue Eigentümer besuchte seine Mieter und wollte sie dazu bewegen, das bestehende Mietverhältnis einvernehmlich zu lösen. Dieses sei nämlich nicht mehr gültig, da das Haus verkauft worden sei, wurde ihnen – fälschlicherweise – mitgeteilt. Ein neuer, für den Vermieter wesentlich günstiger ausfallender Mietvertrag müsse abgeschlossen werden – oder die Mieter müssten ausziehen, hieß es unmissverständlich.

Neuer Vertrag und Kautionszahlung

Zwei der Mieter ließen sich darauf ein: Sie stimmten der einvernehmlichen Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu. Außerdem schlossen sie einen neuen Vertrag mit einem um 30 Prozent höheren Mietzins ab und stimmten der Zahlung einer Kaution zu.

In der Folge kam es aber zu einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums. Im Zuge dieser gerichtlichen Auseinandersetzung wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) nun festgestellt, dass Mietern, die vom Vermieter in ihrer Wohnung aufgesucht und zur Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses, zum Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw. Änderung des Mietvertrages veranlasst werden, in der Regel das Rücktrittsrecht gem. § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG; "Haustürgeschäft") zusteht. Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen, seien nämlich in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für Verbraucher, so der OGH.

"Erfreuliches Urteil"

Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer nannte das Urteil in einer Aussendung "sehr erfreulich", weil es Wohnungsspekulanten künftig erschwere, Verbrauchern Mietverträge "unterzujubeln" oder mittels Vertragsauflösung Wohnungen frei zu bekommen. Es sei ein "effektiver Schutz gegen Überrumpelungen", so der Minister.

Die betroffenen Mieter können die Kaution und den zu viel bezahlten Mietzins nun zurückfordern. (red, derStandard.at, 24.7.2013)