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Die Speicherung von Telekommunikationsdaten beschäftigt am 9. Juli den Europäischen Gerichtshof.

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Unter dem Eindruck der NSA-Affäre um mutmaßliche Datenspionage durch US-Geheimdienste steht kommende Woche die mündliche Verhandlung im Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Das Interesse an der für 9. Juli anberaumten Verhandlung ist ungewöhnlich groß und die den Beteiligten vorab übermittelten Fragen hinterfragen recht kritisch den Sinn des Massen-Datensammelns und die Vereinbarkeit mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten.

Acht Staaten beteiligt

Vor den EuGH gebracht wurde die 2006 im Zeichen der Terror-Bekämpfung beschlossene - und seit April 2012 in Österreich umgesetzte - EU-Richtlinie vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) und vom irischen High Court. Sie beantragten nach Beschwerden gegen die nationalen Gesetze Vorabentscheidungen.

Das Interesse an dem Verfahren geht aber über die beiden Staaten weit hinaus. Bei der mündlichen Verhandlung werden nicht nur Vertreter Österreichs und Irlands Stellungnahmen abgeben, sondern auch von sechs weiteren EU-Staaten (Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Portugal und Großbritannien) und - ebenfalls ungewöhnlich - von vier EU-Institutionen (Rat, Parlament, Kommission und Datenschutzbeauftragter). Aus Österreich geladen sind neben einem Vertreter der Regierung die Beschwerdeführer, die die Vorratsdatenspeicherung beim VfGH angefochten haben: Die Kärntner Landesregierung, der von mehr als 11.000 Unterstützern getragene "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AKVorrat)" und ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens.

"Revolutionäre" Fragen

Auch die Fragen, die der EuGH den Beteiligten im vorab vorgelegt hat, werden von Experten als ungewöhnlich beurteilt. In Deutschland werden sie gar als "revolutionär" bezeichnet, Ministerienvertreter zeigten sich überrascht von Prüfungstiefe und Prüfungsumfang im EuGH-Verfahren, schrieb die "Süddeutsche Zeitung". Deutschland beteiligt sich an dem Verfahren nicht, weil dort die Regierungsparteien FDP und CDU/CSU über die Neufassung des 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung streiten.

Die Fragen der EuGH-Richter lassen einige Skepsis ahnen. So erkundigen sie sich, ob denn die Vorratsdatenspeicherung dem Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten dienen könne. Sie unterstreichen die Verpflichtung des EU-Gesetzgebers, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen - und wollen genau wissen, wie das bei der Vorratsdaten-Richtlinie gehalten wurde. Welche objektiven Richtlinien dafür sprachen, aufgrund welcher Daten man den Nutzen für die Verfolgung schwerer Straftaten einschätzte und ob es mittlerweile Statistiken gibt, die auf eine bessere Bekämpfung von Straftaten seit Erlass der Richtlinie schließen lassen.

Frage nach Verhältnismäßigkeit

Ausführlich gehen die EuGH-Richter der Frage nach, ob die Richtlinie mit den Artikeln 7 (Privatleben) und 8 (Datenschutz) der Grundrechtecharta vereinbar ist - unter explizitem Hinweis darauf, dass bei einer Beschränkung eines Grundrechtes für ein bestimmtes Ziel Verhältnismäßigkeit geboten ist. Die Beteiligten sollen mitteilen, ob der Unionsgesetzgeber ihrer Meinung nach eine ausgewogene Gewichtung vorgenommen hat und ob die Sicherheitsvorkerhungen "hinreichend präzise sind, um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern".

Die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundene Missbrauchsmöglichkeit hat der VfGH in seinem Antrag unterstrichen: "Angesichts der Vielzahl der Anbieter von Telekommunikationsleistungen und damit von Speicherungsverpflichtungen hat ein nicht überblickbarer Kreis von Personen Zugriff auf gemäß der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie auf Vorrat für mindestens sechs Monate zu speichernde Verkehrsdaten." Die Missbrauchs-Sicherung dürfte auf "strukturelle Grenzen" stoßen, weil auch kleinere Diensteanbieter erfasst sind, die diesbezüglich nur "begrenzt leistungsfähig" seien, schrieben die österreichischen Verfassungsrichter. (APA, 3.7.2013)